Jurafuchs

§ 61

SächsHSG
Berufung von Professorinnen und Professoren
Personal
Stand 2025-01-01
(1)
1Professorinnen und Professoren werden von der Rektorin oder dem Rektor berufen. 2Die Zuständigkeit für die beamtenrechtliche Ernennung bleibt davon unberührt. 3§ 111 bleibt unberührt.(1) Professorinnen und Professoren werden von der Rektorin oder dem Rektor berufen. Die Zuständigkeit für die beamtenrechtliche Ernennung bleibt davon unberührt. § 111 bleibt unberührt.
(2)
1Zur Vorbereitung des Berufungsvorschlages setzt der Fakultätsrat oder der Studienakademierat nach Anhörung des Rektorates eine Berufungskommission ein. 2Der Berufungskommission muss mindestens eine externe Sachverständige oder ein externer Sachverständiger angehören; mindestens drei der stimmberechtigten Mitglieder sollen Frauen sein. 3An der Dualen Hochschule Sachsen gehört jeder Berufungskommission ein Mitglied der jeweils einschlägigen Fachbereichskommission mit beratender Stimme an. 4Ist eine Professur zu besetzen, die die Ausbildung für das Lehramt betrifft, gehört ein Mitglied des Zentrums für Lehrkräftebildung und Bildungsforschung der Berufungskommission mit beratender Stimme an. 5In der Berufungskommission haben die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer über die Mehrheit von mindestens einem Sitz zu verfügen, die Mitgliedergruppen nach § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 sind angemessen zu vertreten. 6Die oder der Vorsitzende der Berufungskommission wird von der Rektorin oder dem Rektor im Einvernehmen mit dem Fakultätsrat oder dem Studienakademierat bestimmt. 7Kommt das Einvernehmen innerhalb einer Frist von einem Monat nach Ablauf der Bewerbungsfrist nicht zustande, entscheidet die Rektorin oder der Rektor über den Vorsitz.(2) Zur Vorbereitung des Berufungsvorschlages setzt der Fakultätsrat oder der Studienakademierat nach Anhörung des Rektorates eine Berufungskommission ein. Der Berufungskommission muss mindestens eine externe Sachverständige oder ein externer Sachverständiger angehören; mindestens drei der stimmberechtigten Mitglieder sollen Frauen sein. An der Dualen Hochschule Sachsen gehört jeder Berufungskommission ein Mitglied der jeweils einschlägigen Fachbereichskommission mit beratender Stimme an. Ist eine Professur zu besetzen, die die Ausbildung für das Lehramt betrifft, gehört ein Mitglied des Zentrums für Lehrkräftebildung und Bildungsforschung der Berufungskommission mit beratender Stimme an. In der Berufungskommission haben die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer über die Mehrheit von mindestens einem Sitz zu verfügen, die Mitgliedergruppen nach § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 sind angemessen zu vertreten. Die oder der Vorsitzende der Berufungskommission wird von der Rektorin oder dem Rektor im Einvernehmen mit dem Fakultätsrat oder dem Studienakademierat bestimmt. Kommt das Einvernehmen innerhalb einer Frist von einem Monat nach Ablauf der Bewerbungsfrist nicht zustande, entscheidet die Rektorin oder der Rektor über den Vorsitz.
(3)
1Die Berufungskommission erstellt innerhalb von neun Monaten nach Ablauf der Bewerbungsfrist auf der Grundlage externer Gutachten und einer vergleichenden Würdigung einen begründeten Berufungsvorschlag, der drei Namen enthalten soll, und gibt ihn der Rektorin oder dem Rektor zur Kenntnis. 2Bei Nichteinhaltung der Frist entscheidet die Rektorin oder der Rektor über die Einstellung des Berufungsverfahrens. 3Der Berufungsvorschlag kann auch Namen von Personen enthalten, die sich nicht beworben haben. 4An der Hochschule Beschäftigte können nur in begründeten Ausnahmefällen vorgeschlagen werden. 5Ein Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn die oder der Vorgeschlagene sich in ihrer oder seiner Befähigung deutlich von anderen Bewerberinnen oder Bewerbern abhebt oder bereits einen Ruf an eine andere Hochschule oder eine Forschungseinrichtung erhalten hat. 6Diese Einschränkung gilt nicht(3) Die Berufungskommission erstellt innerhalb von neun Monaten nach Ablauf der Bewerbungsfrist auf der Grundlage externer Gutachten und einer vergleichenden Würdigung einen begründeten Berufungsvorschlag, der drei Namen enthalten soll, und gibt ihn der Rektorin oder dem Rektor zur Kenntnis. Bei Nichteinhaltung der Frist entscheidet die Rektorin oder der Rektor über die Einstellung des Berufungsverfahrens. Der Berufungsvorschlag kann auch Namen von Personen enthalten, die sich nicht beworben haben. An der Hochschule Beschäftigte können nur in begründeten Ausnahmefällen vorgeschlagen werden. Ein Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn die oder der Vorgeschlagene sich in ihrer oder seiner Befähigung deutlich von anderen Bewerberinnen oder Bewerbern abhebt oder bereits einen Ruf an eine andere Hochschule oder eine Forschungseinrichtung erhalten hat. Diese Einschränkung gilt nicht
1.
für die Berufung einer Professorin oder eines Professors an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften in ein zweites Professorenamt,
2.
für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, die an einer anderen Hochschule promoviert haben oder vor ihrer Einstellung mindestens zwei Jahre außerhalb der Hochschule wissenschaftlich tätig waren, und
3.
für eine Vertreterin oder einen Vertreter der Professur, wenn deren oder dessen Beschäftigungsverhältnis mit der Hochschule nur für die Dauer der Vertretung besteht.

7Die Begründung des Berufungsvorschlages muss die Bewertung der Lehrleistung und der Forschungsleistung oder künstlerischen Leistung sowie der Lehrevaluationen enthalten. 8Die Rektorin oder der Rektor entscheidet über den Fortgang des Berufungsverfahrens. Die Begründung des Berufungsvorschlages muss die Bewertung der Lehrleistung und der Forschungsleistung oder künstlerischen Leistung sowie der Lehrevaluationen enthalten. Die Rektorin oder der Rektor entscheidet über den Fortgang des Berufungsverfahrens.

(4)
1Der Fakultätsrat oder Studienakademierat beschließt über den Berufungsvorschlag der Berufungskommission und leitet den Beschluss innerhalb eines Monats nach der Entscheidung der Rektorin oder des Rektors nach Absatz 3 Satz 8 an diese oder diesen weiter. 2Vor dem Beschluss über die Berufung von Professorinnen und Professoren, die Aufgaben der Krankenversorgung im Universitätsklinikum wahrnehmen sollen, ist das Einvernehmen des Vorstandes des Universitätsklinikums einzuholen. 3Das Einvernehmen ist zu erteilen, wenn keine begründeten Zweifel an der Eignung der oder des Vorgeschlagenen für die im Universitätsklinikum zu erfüllende Aufgabe bestehen. 4Die Rektorin oder der Rektor ist an den Beschluss des Fakultätsrates oder des Studienakademierates nicht gebunden. 5Will sie oder er vom Beschluss des Fakultätsrates oder des Studienakademierates abweichen, ist dies vor der Entscheidung mit der Dekanin oder dem Dekan, an der Dualen Hochschule Sachsen mit der Direktorin oder dem Direktor der Studienakademie zu erörtern. 6Nach Erteilung des Rufes führt die Rektorin oder der Rektor oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied des Rektorates die Berufungsverhandlungen. 7Sie oder er kann eine Frist für die Rufannahme bestimmen. 8Beruft die Rektorin oder der Rektor keinen der Vorgeschlagenen oder lehnen die Vorgeschlagenen eine Berufung ab, ist die Berufungskommission zu einem neuen Berufungsvorschlag aufzufordern. 9Anderenfalls stellt die Rektorin oder der Rektor das Berufungsverfahren im Einvernehmen mit dem Senat ein.(4) Der Fakultätsrat oder Studienakademierat beschließt über den Berufungsvorschlag der Berufungskommission und leitet den Beschluss innerhalb eines Monats nach der Entscheidung der Rektorin oder des Rektors nach Absatz 3 Satz 8 an diese oder diesen weiter. Vor dem Beschluss über die Berufung von Professorinnen und Professoren, die Aufgaben der Krankenversorgung im Universitätsklinikum wahrnehmen sollen, ist das Einvernehmen des Vorstandes des Universitätsklinikums einzuholen. Das Einvernehmen ist zu erteilen, wenn keine begründeten Zweifel an der Eignung der oder des Vorgeschlagenen für die im Universitätsklinikum zu erfüllende Aufgabe bestehen. Die Rektorin oder der Rektor ist an den Beschluss des Fakultätsrates oder des Studienakademierates nicht gebunden. Will sie oder er vom Beschluss des Fakultätsrates oder des Studienakademierates abweichen, ist dies vor der Entscheidung mit der Dekanin oder dem Dekan, an der Dualen Hochschule Sachsen mit der Direktorin oder dem Direktor der Studienakademie zu erörtern. Nach Erteilung des Rufes führt die Rektorin oder der Rektor oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied des Rektorates die Berufungsverhandlungen. Sie oder er kann eine Frist für die Rufannahme bestimmen. Beruft die Rektorin oder der Rektor keinen der Vorgeschlagenen oder lehnen die Vorgeschlagenen eine Berufung ab, ist die Berufungskommission zu einem neuen Berufungsvorschlag aufzufordern. Anderenfalls stellt die Rektorin oder der Rektor das Berufungsverfahren im Einvernehmen mit dem Senat ein.
(5)
Einzelheiten des Berufungsverfahrens, insbesondere Zuständigkeiten, Mitwirkungen und Verfahren zur Dokumentation der aktiven Suche nach geeigneten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern oder Künstlerinnen und Künstlern sowie zur oder zum Berufungsbeauftragten, regelt die Hochschule durch die Berufungsordnung.
(6)
Für die übergangsweise Wahrnehmung der Aufgaben einer Professorenstelle gelten die Absätze 1 bis 5 nicht.
(7)
1Die personelle und sächliche Ausstattung der Aufgabenbereiche von Professorinnen und Professoren wird befristet für bis zu fünf Jahre festgelegt. 2Berufungszusagen stehen unter dem Vorbehalt der Mittelbewilligung durch den Landtag sowie staatlicher Maßgaben zur Verteilung von Stellen und Mitteln. 3In der Vergangenheit unbefristet erteilte Berufungszusagen sind zu überprüfen und nach Satz 1 zu befristen.45(7) Die personelle und sächliche Ausstattung der Aufgabenbereiche von Professorinnen und Professoren wird befristet für bis zu fünf Jahre festgelegt. Berufungszusagen stehen unter dem Vorbehalt der Mittelbewilligung durch den Landtag sowie staatlicher Maßgaben zur Verteilung von Stellen und Mitteln. In der Vergangenheit unbefristet erteilte Berufungszusagen sind zu überprüfen und nach Satz 1 zu befristen.45

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