Jurafuchs

§ 96a

SächsHSG
Studienakademie
Duale Hochschule Sachsen 72
Stand 2025-01-01
(1)
Die Duale Hochschule Sachsen gliedert sich in Studienakademien als rechtlich unselbstständige Grundeinheiten nach § 2 Absatz 3.
(2)
Die Studienakademie erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung und der Zuständigkeiten der zentralen Organe nach § 84 in ihrem Bereich die Aufgaben der Hochschule.
(3)
1Mitglieder der Studienakademie sind(3) Mitglieder der Studienakademie sind
1.
das Personal nach § 58, das in der Studienakademie oder in einer der Studienakademie zugeordneten Hochschuleinrichtung überwiegend tätig ist,
2.
die Studentinnen und Studenten, die in einem Studiengang immatrikuliert sind, dessen Durchführung der Studienakademie obliegt,
3.
die Dualen Praxispartner, die in Studiengängen der Studienakademie praktische Studienabschnitte ausrichten.

2Hat das Rektorat nach § 50a Absatz 2 Satz 3 die Fortdauer der Mitgliedschaft eines Dualen Praxispartners an der Dualen Hochschule Sachsen gestattet, dauert auch die Mitgliedschaft des Dualen Praxispartners an der Studienakademie nach Satz 1 Nummer 3 fort. 3Die Mitgliedschaft eines Dualen Praxispartners an mehreren Studienakademien ist möglich. Hat das Rektorat nach § 50a Absatz 2 Satz 3 die Fortdauer der Mitgliedschaft eines Dualen Praxispartners an der Dualen Hochschule Sachsen gestattet, dauert auch die Mitgliedschaft des Dualen Praxispartners an der Studienakademie nach Satz 1 Nummer 3 fort. Die Mitgliedschaft eines Dualen Praxispartners an mehreren Studienakademien ist möglich.

(4)
1Organe der Studienakademie sind die Direktorin oder der Direktor, der Studienakademierat und der Erweiterte Studienakademierat. 2Der Studienakademierat und der Erweiterte Studienakademierat geben sich jeweils eine Geschäftsordnung.73(4) Organe der Studienakademie sind die Direktorin oder der Direktor, der Studienakademierat und der Erweiterte Studienakademierat. Der Studienakademierat und der Erweiterte Studienakademierat geben sich jeweils eine Geschäftsordnung.73

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