(1)
1Die Hochschule sichert ihr Lehrangebot auf der Grundlage einer Studienplanung. 2Sie fördert die Möglichkeiten des Selbststudiums und ermöglicht den Studentinnen und Studenten die Mitwirkung an der Organisation der Lehre. 3§ 23 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.(1) Die Hochschule sichert ihr Lehrangebot auf der Grundlage einer Studienplanung. Sie fördert die Möglichkeiten des Selbststudiums und ermöglicht den Studentinnen und Studenten die Mitwirkung an der Organisation der Lehre. § 23 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2)
1Die Grundeinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 übertragen ihren in der Lehre tätigen Mitgliedern und Angehörigen unter Beachtung der für deren Dienstverhältnisse geltenden Bestimmungen die zur Verwirklichung des Lehrangebotes erforderlichen Aufgaben. 2Sie beachten dabei den nach Art und Umfang der übertragenen Lehrverpflichtungen erforderlichen Aufwand und die Beanspruchung durch sonstige dienstliche Aufgaben.(2) Die Grundeinheiten nach § 2 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 übertragen ihren in der Lehre tätigen Mitgliedern und Angehörigen unter Beachtung der für deren Dienstverhältnisse geltenden Bestimmungen die zur Verwirklichung des Lehrangebotes erforderlichen Aufgaben. Sie beachten dabei den nach Art und Umfang der übertragenen Lehrverpflichtungen erforderlichen Aufwand und die Beanspruchung durch sonstige dienstliche Aufgaben.
(3)
1Zur Erprobung von Reformmodellen können nach § 14 Absatz 4 besondere Studien- und Prüfungsordnungen erlassen werden, die neben bestehende Ordnungen treten. 2Sie können in einer Ordnung erlassen werden und in besonders gelagerten Fällen von § 35, § 36 Absatz 3 Satz 2 bis 6 und Absatz 4 Satz 2 bis 4 sowie § 37 abweichen. 3Der Senat soll die Erprobung von Reformmodellen nach einer in den besonderen Studien- und Prüfungsordnungen festgelegten Frist begutachten.(3) Zur Erprobung von Reformmodellen können nach § 14 Absatz 4 besondere Studien- und Prüfungsordnungen erlassen werden, die neben bestehende Ordnungen treten. Sie können in einer Ordnung erlassen werden und in besonders gelagerten Fällen von § 35, § 36 Absatz 3 Satz 2 bis 6 und Absatz 4 Satz 2 bis 4 sowie § 37 abweichen. Der Senat soll die Erprobung von Reformmodellen nach einer in den besonderen Studien- und Prüfungsordnungen festgelegten Frist begutachten.
(4)
1Die Hochschule kann mit Einwilligung des Staatsministeriums innerhalb geeigneter Studiengänge ein Orientierungsstudium anbieten, das insbesondere zur fachlichen Orientierung in das Studium einführt und die Studieneingangsphase strukturiert sowie Ergänzungskurse umfassen und Maßnahmen zur Verbesserung des Studienerfolgs vorsehen kann. 2Sie hat das Orientierungsstudium regelmäßig zu evaluieren. 3Das Nähere regelt der Fakultätsrat oder der Studienakademierat durch Ordnung im Benehmen mit dem Senat und informiert ihn über die Evaluierung.12(4) Die Hochschule kann mit Einwilligung des Staatsministeriums innerhalb geeigneter Studiengänge ein Orientierungsstudium anbieten, das insbesondere zur fachlichen Orientierung in das Studium einführt und die Studieneingangsphase strukturiert sowie Ergänzungskurse umfassen und Maßnahmen zur Verbesserung des Studienerfolgs vorsehen kann. Sie hat das Orientierungsstudium regelmäßig zu evaluieren. Das Nähere regelt der Fakultätsrat oder der Studienakademierat durch Ordnung im Benehmen mit dem Senat und informiert ihn über die Evaluierung.12