(1)
1Die Universitäten haben das Recht zur Promotion. 2Die nach § 92 Absatz 3 kooptierten Professorinnen und Professoren nehmen mit den Professorinnen und Professoren an Universitäten gleichberechtigt am Promotionsverfahren teil. 3Die Kunsthochschulen haben das Recht zur Promotion in Fachgebieten mit wissenschaftlicher Ausrichtung.(1) Die Universitäten haben das Recht zur Promotion. Die nach § 92 Absatz 3 kooptierten Professorinnen und Professoren nehmen mit den Professorinnen und Professoren an Universitäten gleichberechtigt am Promotionsverfahren teil. Die Kunsthochschulen haben das Recht zur Promotion in Fachgebieten mit wissenschaftlicher Ausrichtung.
(2)
1Zur Promotion kann zugelassen werden, wer einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder das Staatsexamen erworben hat. 2Bei der Zulassung sind Absolventinnen und Absolventen aller Hochschularten gleich zu behandeln. 3Wer die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt und die Anfertigung einer Dissertation beabsichtigt, kann bei einer Hochschule mit Promotionsrecht die Annahme als Doktorandin oder Doktorand beantragen. 4Die Annahme verpflichtet diese zur Betreuung des Promotionsvorhabens. 5Die Hochschule erfasst die angenommenen Doktorandinnen und Doktoranden und überprüft die Aktualität der Erfassung regelmäßig.(2) Zur Promotion kann zugelassen werden, wer einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder das Staatsexamen erworben hat. Bei der Zulassung sind Absolventinnen und Absolventen aller Hochschularten gleich zu behandeln. Wer die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt und die Anfertigung einer Dissertation beabsichtigt, kann bei einer Hochschule mit Promotionsrecht die Annahme als Doktorandin oder Doktorand beantragen. Die Annahme verpflichtet diese zur Betreuung des Promotionsvorhabens. Die Hochschule erfasst die angenommenen Doktorandinnen und Doktoranden und überprüft die Aktualität der Erfassung regelmäßig.
(3)
Inhaberinnen und Inhaber eines Bachelorgrades einer Hochschule können auch ohne Erwerb eines weiteren Grades im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens zur Promotion zugelassen werden.
(4)
Universitäten und Hochschulen für angewandte Wissenschaften wirken im kooperativen Promotionsverfahren zusammen, indem sie die Promotionsleistungen gemeinsam betreuen.
(5)
1Das Nähere regelt unbeschadet des § 111 die Promotionsordnung der Hochschule mit Promotionsrecht, zu Satz 2 Nummer 3 im Benehmen mit der Hochschule für angewandte Wissenschaften. 2Dies ist insbesondere(5) Das Nähere regelt unbeschadet des § 111 die Promotionsordnung der Hochschule mit Promotionsrecht, zu Satz 2 Nummer 3 im Benehmen mit der Hochschule für angewandte Wissenschaften. Dies ist insbesondere
1.
die Annahme als Doktorandin oder Doktorand und deren Aufhebung sowie die Zulassung zur Promotion,
2.
das Eignungsfeststellungsverfahren einschließlich der Kriterien für die Festlegung zusätzlich zu erbringender Studienleistungen,
3.
das Zusammenwirken mit Hochschulen für angewandte Wissenschaften einschließlich der Mitwirkung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern an Hochschulen für angewandte Wissenschaften im kooperativen Promotionsverfahren als Betreuerinnen und Betreuer, Gutachterinnen und Gutachter oder Prüferinnen und Prüfer,
4.
der Abschluss einer Betreuungsvereinbarung, die die Rechte und Pflichten der Doktorandin oder des Doktoranden und der Betreuerin oder des Betreuers regelt, und
5.
ob ein Rigorosum durchzuführen ist.
3Die Promotionsordnung muss die Inanspruchnahme des Mutterschutzes und der Elternzeit zulassen sowie Regelungen gegen die Benachteiligung von Doktorandinnen und Doktoranden mit Behinderungen oder chronischer Krankheiten treffen. Die Promotionsordnung muss die Inanspruchnahme des Mutterschutzes und der Elternzeit zulassen sowie Regelungen gegen die Benachteiligung von Doktorandinnen und Doktoranden mit Behinderungen oder chronischer Krankheiten treffen.
(6)
1Zur Promotion ist eine selbständig erstellte, schriftliche wissenschaftliche Arbeit, die das Wissenschaftsgebiet weiterentwickelt (Dissertation), vorzulegen. 2Sie ist auch in elektronischer Form einzureichen. 3Der Doktorgrad wird aufgrund der Dissertation, die öffentlich verteidigt wird, verliehen. 4Die Dissertation ist zu veröffentlichen. 5Sie wird von mindestens zwei Gutachterinnen oder Gutachtern bewertet, die eine Habilitation oder eine gleichwertige wissenschaftliche Qualifikation nachweisen können oder nach § 92 Absatz 3 kooptiert worden sind. 6Die Promotionsordnung kann Näheres regeln.(6) Zur Promotion ist eine selbständig erstellte, schriftliche wissenschaftliche Arbeit, die das Wissenschaftsgebiet weiterentwickelt (Dissertation), vorzulegen. Sie ist auch in elektronischer Form einzureichen. Der Doktorgrad wird aufgrund der Dissertation, die öffentlich verteidigt wird, verliehen. Die Dissertation ist zu veröffentlichen. Sie wird von mindestens zwei Gutachterinnen oder Gutachtern bewertet, die eine Habilitation oder eine gleichwertige wissenschaftliche Qualifikation nachweisen können oder nach § 92 Absatz 3 kooptiert worden sind. Die Promotionsordnung kann Näheres regeln.
(7)
Der Doktorgrad wird mit einem das Wissenschaftsgebiet kennzeichnenden Zusatz verliehen.
(8)
1Hochschulen, die den Doktorgrad verleihen, steht auch das Recht zur Verleihung des Doktors ehrenhalber (doctor honoris causa) zu. 2Mit der Verleihung des Grades Doktor ehrenhalber können Personen gewürdigt werden, die sich besondere Verdienste um Wissenschaft, Technik, Kultur oder Kunst erworben haben.(8) Hochschulen, die den Doktorgrad verleihen, steht auch das Recht zur Verleihung des Doktors ehrenhalber (doctor honoris causa) zu. Mit der Verleihung des Grades Doktor ehrenhalber können Personen gewürdigt werden, die sich besondere Verdienste um Wissenschaft, Technik, Kultur oder Kunst erworben haben.
(9)
1Universitäten können Promotionsstudiengänge einrichten, die den Abschluss „Doctor of Philosophy (Ph. D.)“ ermöglichen. 2In diesen Promotionsstudiengängen darf nur der Abschluss „Doctor of Philosophy (Ph. D.)“ verliehen werden.(9) Universitäten können Promotionsstudiengänge einrichten, die den Abschluss „Doctor of Philosophy (Ph. D.)“ ermöglichen. In diesen Promotionsstudiengängen darf nur der Abschluss „Doctor of Philosophy (Ph. D.)“ verliehen werden.
(10)
1Die angenommenen Doktorandinnen und Doktoranden wählen aus ihrer Mitte die Mitglieder der Doktorandenvertretung der Hochschule mit Promotionsrecht. 2Die Doktorandenvertretung berät über die die Doktorandinnen und Doktoranden betreffenden Belange und gibt hierzu gegenüber den Organen der Hochschule Empfehlungen ab. 3Die Hochschule hört sie insbesondere zu Entwürfen von Promotionsordnungen an. 4Ein Mitglied der Doktorandenvertretung kann an den Sitzungen des Senates und des Fakultätsrates mit beratender Stimme teilnehmen. 5Das Nähere regelt die Hochschule in der Grundordnung. 6Die Doktorandenvertretung kann sich eine Geschäftsordnung geben.30(10) Die angenommenen Doktorandinnen und Doktoranden wählen aus ihrer Mitte die Mitglieder der Doktorandenvertretung der Hochschule mit Promotionsrecht. Die Doktorandenvertretung berät über die die Doktorandinnen und Doktoranden betreffenden Belange und gibt hierzu gegenüber den Organen der Hochschule Empfehlungen ab. Die Hochschule hört sie insbesondere zu Entwürfen von Promotionsordnungen an. Ein Mitglied der Doktorandenvertretung kann an den Sitzungen des Senates und des Fakultätsrates mit beratender Stimme teilnehmen. Das Nähere regelt die Hochschule in der Grundordnung. Die Doktorandenvertretung kann sich eine Geschäftsordnung geben.30