(1)
1Die der Universität auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens übertragenen tiermedizinischen Aufgaben erfüllt die Veterinärmedizinische Fakultät der Universität Leipzig. 2Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Veterinärmedizinische Fakultät die Vorschriften über die Fakultät (§§ 92 bis 96).(1) Die der Universität auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens übertragenen tiermedizinischen Aufgaben erfüllt die Veterinärmedizinische Fakultät der Universität Leipzig. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Veterinärmedizinische Fakultät die Vorschriften über die Fakultät (§§ 92 bis 96).
(2)
1Die Direktorinnen und Direktoren der veterinärmedizinischen Kliniken und klinischen Institute bilden zur Koordinierung der klinik- oder institutsübergreifenden Angelegenheiten eine Kommission. 2Diese wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. 3Die oder der Vorsitzende darf nicht die Dekanin oder der Dekan der Veterinärmedizinischen Fakultät sein.(2) Die Direktorinnen und Direktoren der veterinärmedizinischen Kliniken und klinischen Institute bilden zur Koordinierung der klinik- oder institutsübergreifenden Angelegenheiten eine Kommission. Diese wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende darf nicht die Dekanin oder der Dekan der Veterinärmedizinischen Fakultät sein.
(3)
Dem Fakultätsrat der Veterinärmedizinischen Fakultät gehört neben den Mitgliedern nach § 93 Absatz 4 die oder der Vorsitzende der nach Absatz 2 gebildeten Kommission mit beratender Stimme an, sofern sie oder er nicht gewähltes Mitglied des Fakultätsrates ist.
(4)
Das Nähere regelt die Universität Leipzig durch Ordnung.