Jurafuchs

§ 12

SächsHSG
Wirtschaftsführung, Rechnungslegung, Finanzierung
Allgemeine Bestimmungen
Stand 2025-01-01
(1)
1Wirtschaftsführung und Rechnungswesen der Hochschulen richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. 2Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 können sich abweichend von Satz 1 für eine kamerale Wirtschaftsführung entscheiden. 3Absatz 11 bleibt unberührt.(1) Wirtschaftsführung und Rechnungswesen der Hochschulen richten sich nach kaufmännischen Grundsätzen. Hochschulen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 können sich abweichend von Satz 1 für eine kamerale Wirtschaftsführung entscheiden. Absatz 11 bleibt unberührt.
(2)
1Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. 2Die Hochschule stellt für jedes Wirtschaftsjahr vor dessen Beginn einen Wirtschaftsplan auf. 3Dieser besteht aus dem Erfolgs-, Finanz-, Investitions- und Stellenplan. 4Das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 4. 5Die Hochschule passt den Wirtschaftsplan im Laufe des Wirtschaftsjahres bei wesentlicher Änderung der zugrunde gelegten Annahmen an. 6Die Hochschulen wirtschaften auf der Grundlage des umfassenden Controllings nach § 11 Absatz 2 Satz 1, das für die jeweiligen Hochschularten eine nach einheitlichen Grundsätzen gestaltete Kosten- und Leistungsrechnung, eine Kennzahlensteuerung sowie ein externes und ein produktorientiertes internes Berichtswesen nach § 11 Absatz 6 Satz 1 und 2 umfasst. 7Diese Instrumente müssen die Steuerung und Kontrolle des Einsatzes öffentlicher Mittel sowie die Einhaltung des Wirtschaftsplanes gewährleisten.(2) Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Hochschule stellt für jedes Wirtschaftsjahr vor dessen Beginn einen Wirtschaftsplan auf. Dieser besteht aus dem Erfolgs-, Finanz-, Investitions- und Stellenplan. Das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 4. Die Hochschule passt den Wirtschaftsplan im Laufe des Wirtschaftsjahres bei wesentlicher Änderung der zugrunde gelegten Annahmen an. Die Hochschulen wirtschaften auf der Grundlage des umfassenden Controllings nach § 11 Absatz 2 Satz 1, das für die jeweiligen Hochschularten eine nach einheitlichen Grundsätzen gestaltete Kosten- und Leistungsrechnung, eine Kennzahlensteuerung sowie ein externes und ein produktorientiertes internes Berichtswesen nach § 11 Absatz 6 Satz 1 und 2 umfasst. Diese Instrumente müssen die Steuerung und Kontrolle des Einsatzes öffentlicher Mittel sowie die Einhaltung des Wirtschaftsplanes gewährleisten.
(3)
1Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres aufgestellt und von einem öffentlich bestellten Abschlussprüfer geprüft. 2§ 246 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Jahresabschluss der Hochschulen bei unbeweglichem Anlagevermögen ausschließlich solche Vermögensgegenstände auszuweisen sind, die auch in ihrem zivilrechtlichen Eigentum stehen. 3Die Prüfung erfolgt auch nach den besonderen Prüfungsbestimmungen des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.(3) Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches zum Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres aufgestellt und von einem öffentlich bestellten Abschlussprüfer geprüft. § 246 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Jahresabschluss der Hochschulen bei unbeweglichem Anlagevermögen ausschließlich solche Vermögensgegenstände auszuweisen sind, die auch in ihrem zivilrechtlichen Eigentum stehen. Die Prüfung erfolgt auch nach den besonderen Prüfungsbestimmungen des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(4)
1Die Sächsische Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, findet mit ihren §§ 49, 50, 55 und 65 Absatz 1 sowie ihren §§ 88 bis 105 und 110 bis 115 für die Hochschulen Anwendung. 2Die Hochschule beachtet bei ihrer Wirtschaftsführung den Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung. 3Das Staatsministerium der Finanzen regelt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium das Nähere zur Wirtschaftsführung, zum Kassenwesen und Zahlungsverkehr, zur Rechnungslegung, zum Jahresabschluss, zur Vermögensrechnung, zum Nachweis der sachgerechten Verwendung der Mittel sowie zur Buchführung. 4Dabei ist ein Höchstmaß an Eigenverantwortung der Hochschulen in finanziellen und personellen Angelegenheiten anzustreben.(4) Die Sächsische Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, findet mit ihren §§ 49, 50, 55 und 65 Absatz 1 sowie ihren §§ 88 bis 105 und 110 bis 115 für die Hochschulen Anwendung. Die Hochschule beachtet bei ihrer Wirtschaftsführung den Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung. Das Staatsministerium der Finanzen regelt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium das Nähere zur Wirtschaftsführung, zum Kassenwesen und Zahlungsverkehr, zur Rechnungslegung, zum Jahresabschluss, zur Vermögensrechnung, zum Nachweis der sachgerechten Verwendung der Mittel sowie zur Buchführung. Dabei ist ein Höchstmaß an Eigenverantwortung der Hochschulen in finanziellen und personellen Angelegenheiten anzustreben.
(5)
1Solange die Hochschule die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 6 und 7 nicht erfüllt, gilt abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Sächsische Haushaltsordnung. 2Sofern die Hochschule die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 6 und 7 erfüllt, kann das Staatsministerium auf Antrag zulassen, dass sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 für einen Übergangszeitraum von bis zu zwei Jahren ab Bewilligung nach Einnahmen und Ausgaben wirtschaftet. 3Solange die Hochschule übergangsweise entsprechend der Zulassung des Staatsministeriums nach Einnahmen und Ausgaben wirtschaftet, finden zusätzlich zu Absatz 4 Satz 1 auch die §§ 1 bis 34 und 70 bis 87 der Sächsischen Haushaltsordnung mit Ausnahme von § 7a der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung.(5) Solange die Hochschule die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 6 und 7 nicht erfüllt, gilt abweichend von Absatz 4 Satz 1 die Sächsische Haushaltsordnung. Sofern die Hochschule die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 6 und 7 erfüllt, kann das Staatsministerium auf Antrag zulassen, dass sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 für einen Übergangszeitraum von bis zu zwei Jahren ab Bewilligung nach Einnahmen und Ausgaben wirtschaftet. Solange die Hochschule übergangsweise entsprechend der Zulassung des Staatsministeriums nach Einnahmen und Ausgaben wirtschaftet, finden zusätzlich zu Absatz 4 Satz 1 auch die §§ 1 bis 34 und 70 bis 87 der Sächsischen Haushaltsordnung mit Ausnahme von § 7a der Sächsischen Haushaltsordnung Anwendung.
(6)
1Die nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes bereitgestellten Mittel gewährleisten die Freiheit von Wissenschaft und Kunst, Lehre und Forschung sowie die Erfüllung der weiteren der Hochschule übertragenen Aufgaben. 2Sie werden der Hochschule als Zuschüsse für den laufenden Betrieb und für Investitionen als Globalbudget zur Verfügung gestellt. 3Das Staatsministerium soll der Hochschule nicht verbrauchte Zuschüsse zur Erfüllung ihrer Aufgaben zusätzlich zur Verfügung stellen. 4Die nicht verbrauchten Zuschüsse sind von der Hochschule einer Rücklage zuzuführen.(6) Die nach Maßgabe des Staatshaushaltsplanes bereitgestellten Mittel gewährleisten die Freiheit von Wissenschaft und Kunst, Lehre und Forschung sowie die Erfüllung der weiteren der Hochschule übertragenen Aufgaben. Sie werden der Hochschule als Zuschüsse für den laufenden Betrieb und für Investitionen als Globalbudget zur Verfügung gestellt. Das Staatsministerium soll der Hochschule nicht verbrauchte Zuschüsse zur Erfüllung ihrer Aufgaben zusätzlich zur Verfügung stellen. Die nicht verbrauchten Zuschüsse sind von der Hochschule einer Rücklage zuzuführen.
(7)
1Die Mittelzuweisung nach Absatz 6, die aus einem Grundbudget und einem Innovationsbudget besteht, erfolgt unter Berücksichtigung der in der Vereinbarung nach § 11 Absatz 1 Satz 4 und der Zielvereinbarung nach § 11 Absatz 2 getroffenen Regelungen. 2Für die Zuweisung der Mittel sind insbesondere der Grad der Zielerreichung, die wirksame Verwendung der Haushaltsmittel, die Belebung des hochschulinternen Wettbewerbes und des Wettbewerbes zwischen den Hochschulen sowie Fortschritte bei der Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern zu berücksichtigen. 3Bei der Verteilung der Mittel innerhalb der Hochschule gilt Satz 2 entsprechend. 4Art und Umfang der von den Grundeinheiten der Hochschule nach § 2 Absatz 2 oder 3 und den Zentralen Einrichtungen nach den §§ 98 und 99 zu erbringenden Leistungen sowie die Verwendung der zugewiesenen Mittel sind regelmäßig in Zielvereinbarungen zwischen dem Rektorat und der jeweils zuständigen Leitung festzulegen und zu überprüfen.(7) Die Mittelzuweisung nach Absatz 6, die aus einem Grundbudget und einem Innovationsbudget besteht, erfolgt unter Berücksichtigung der in der Vereinbarung nach § 11 Absatz 1 Satz 4 und der Zielvereinbarung nach § 11 Absatz 2 getroffenen Regelungen. Für die Zuweisung der Mittel sind insbesondere der Grad der Zielerreichung, die wirksame Verwendung der Haushaltsmittel, die Belebung des hochschulinternen Wettbewerbes und des Wettbewerbes zwischen den Hochschulen sowie Fortschritte bei der Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern zu berücksichtigen. Bei der Verteilung der Mittel innerhalb der Hochschule gilt Satz 2 entsprechend. Art und Umfang der von den Grundeinheiten der Hochschule nach § 2 Absatz 2 oder 3 und den Zentralen Einrichtungen nach den §§ 98 und 99 zu erbringenden Leistungen sowie die Verwendung der zugewiesenen Mittel sind regelmäßig in Zielvereinbarungen zwischen dem Rektorat und der jeweils zuständigen Leitung festzulegen und zu überprüfen.
(8)
1Die Hochschulen können zur Sicherung ihrer Liquidität zinslose Kredite bei der Hauptkasse des Freistaates Sachsen aufnehmen (Kassenverstärkungskredite). 2Diese müssen jeweils zum Jahresende ausgeglichen werden. 3Im Übrigen sind die Aufnahme von Krediten, die Gewährung von Darlehen sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen ausgeschlossen. 4Dies gilt nicht für Rechtsgeschäfte, die die Hochschule mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen und des Staatsministeriums für Rechnung eines nicht rechtsfähigen Sondervermögens der Hochschule eingeht. 5Die Haftung der Hochschule ist in diesem Fall auf das Sondervermögen zu beschränken; darauf muss die Hochschule den Vertragspartner vor Abschluss des Rechtsgeschäfts hinweisen. 6Die Einwilligung darf nur erteilt werden, wenn das jeweilige Rechtsgeschäft nach Art und Umfang der sachgerechten Erfüllung von Aufgaben des Sondervermögens dient. 7Sie kann unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden.(8) Die Hochschulen können zur Sicherung ihrer Liquidität zinslose Kredite bei der Hauptkasse des Freistaates Sachsen aufnehmen (Kassenverstärkungskredite). Diese müssen jeweils zum Jahresende ausgeglichen werden. Im Übrigen sind die Aufnahme von Krediten, die Gewährung von Darlehen sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Rechtsgeschäfte, die die Hochschule mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen und des Staatsministeriums für Rechnung eines nicht rechtsfähigen Sondervermögens der Hochschule eingeht. Die Haftung der Hochschule ist in diesem Fall auf das Sondervermögen zu beschränken; darauf muss die Hochschule den Vertragspartner vor Abschluss des Rechtsgeschäfts hinweisen. Die Einwilligung darf nur erteilt werden, wenn das jeweilige Rechtsgeschäft nach Art und Umfang der sachgerechten Erfüllung von Aufgaben des Sondervermögens dient. Sie kann unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden.
(9)
1Der Freistaat Sachsen stellt der Hochschule zur Erfüllung ihrer Aufgaben unentgeltlich Liegenschaften zur Verfügung. 2Die Liegenschaften verbleiben im Eigentum des Freistaates Sachsen. 3Dem Staatsbetrieb Sächsisches Bau- und Immobilienmanagement obliegt die Unterbringung der Hochschulen und die Bewirtschaftung der Liegenschaften nach der RLBau Sachsen – Ausgabe 2018 vom 18. Dezember 2018 (SächsABl. SDr. 2019 S. S 2), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 9. Juni 2021 (SächsABl. S. 781) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), in der jeweils geltenden Fassung.(9) Der Freistaat Sachsen stellt der Hochschule zur Erfüllung ihrer Aufgaben unentgeltlich Liegenschaften zur Verfügung. Die Liegenschaften verbleiben im Eigentum des Freistaates Sachsen. Dem Staatsbetrieb Sächsisches Bau- und Immobilienmanagement obliegt die Unterbringung der Hochschulen und die Bewirtschaftung der Liegenschaften nach der RLBau Sachsen – Ausgabe 2018 vom 18. Dezember 2018 (SächsABl. SDr. 2019 S. S 2), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 9. Juni 2021 (SächsABl. S. 781) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), in der jeweils geltenden Fassung.
(10)
1Drittmittel sind im Jahresabschluss nachzuweisen. 2Dies gilt auch, wenn sie einem Mitglied der Hochschule mit der Maßgabe, persönlich über ihre Verwendung zu bestimmen, zur Verfügung gestellt werden.(10) Drittmittel sind im Jahresabschluss nachzuweisen. Dies gilt auch, wenn sie einem Mitglied der Hochschule mit der Maßgabe, persönlich über ihre Verwendung zu bestimmen, zur Verfügung gestellt werden.
(11)
1Das Staatsministerium kann die Einwerbung, Annahme, Verwaltung und Verwendung von Drittmitteln an den Hochschulen durch Rechtsverordnung regeln. 2Die Hochschulen können dies in eigenen Ordnungen regeln.9(11) Das Staatsministerium kann die Einwerbung, Annahme, Verwaltung und Verwendung von Drittmitteln an den Hochschulen durch Rechtsverordnung regeln. Die Hochschulen können dies in eigenen Ordnungen regeln.9

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