2Ist die Inhaberin oder der Inhaber eines Ehrengrades nach § 41 Absatz 8 wegen eines Vergehens rechtskräftig verurteilt worden, kann der Grad entzogen werden. 3Ist sie oder er wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden, muss der Grad entzogen werden. 4Über den Entzug entscheidet das Organ, das den Grad verliehen hat. 5Besteht dieses Organ nicht mehr, bestimmt das Staatsministerium die zuständige Stelle durch Rechtsverordnung.29 Ist die Inhaberin oder der Inhaber eines Ehrengrades nach § 41 Absatz 8 wegen eines Vergehens rechtskräftig verurteilt worden, kann der Grad entzogen werden. Ist sie oder er wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden, muss der Grad entzogen werden. Über den Entzug entscheidet das Organ, das den Grad verliehen hat. Besteht dieses Organ nicht mehr, bestimmt das Staatsministerium die zuständige Stelle durch Rechtsverordnung.29
§ 40
SächsHSGHochschulgrade
Hochschulgrade und Stipendien
Stand 2025-01-01
(1)
1Aufgrund der bestandenen Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleihen die Hochschulen den Bachelorgrad, den Mastergrad und den Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung oder Berufsbezeichnung, die Universitäten auch den Magistergrad. 2Soweit in Studiengängen an Hochschulen für angewandte Wissenschaften der Diplomgrad verliehen wird, ist er um den Zusatz „Fachhochschule“ oder „FH“ zu ergänzen. 3Soweit in Studiengängen an der Dualen Hochschule Sachsen der Diplomgrad verliehen wird, ist er um den Zusatz „Duale Hochschule“ oder „DH“ zu ergänzen. 4Die Universitäten und Kunsthochschulen können einen Grad nach Satz 1 auch aufgrund einer bestandenen staatlichen oder kirchlichen Prüfung verleihen.(1) Aufgrund der bestandenen Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluss erworben wird, verleihen die Hochschulen den Bachelorgrad, den Mastergrad und den Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung oder Berufsbezeichnung, die Universitäten auch den Magistergrad. Soweit in Studiengängen an Hochschulen für angewandte Wissenschaften der Diplomgrad verliehen wird, ist er um den Zusatz „Fachhochschule“ oder „FH“ zu ergänzen. Soweit in Studiengängen an der Dualen Hochschule Sachsen der Diplomgrad verliehen wird, ist er um den Zusatz „Duale Hochschule“ oder „DH“ zu ergänzen. Die Universitäten und Kunsthochschulen können einen Grad nach Satz 1 auch aufgrund einer bestandenen staatlichen oder kirchlichen Prüfung verleihen.
(2)
1Der Urkunde über die Verleihung des Grades ist eine englischsprachige Übersetzung der Urkunde beizufügen. 2Sorbinnen und Sorben können den Grad zusätzlich in sorbischer Sprache führen und erhalten auf Wunsch eine sorbischsprachige Fassung der Verleihungsurkunde und des Zeugnisses.(2) Der Urkunde über die Verleihung des Grades ist eine englischsprachige Übersetzung der Urkunde beizufügen. Sorbinnen und Sorben können den Grad zusätzlich in sorbischer Sprache führen und erhalten auf Wunsch eine sorbischsprachige Fassung der Verleihungsurkunde und des Zeugnisses.
(3)
Titel, Grade, Diplome und Berufsbezeichnungen dürfen nur so vergeben und geführt werden, dass eine Verwechslung mit Hochschulgraden ausgeschlossen ist.
(4)
1Ein aufgrund dieses Gesetzes verliehener Grad kann entzogen werden, wenn(4) Ein aufgrund dieses Gesetzes verliehener Grad kann entzogen werden, wenn
1.
er durch Täuschung erworben wurde oder
2.
nach seiner Verleihung Tatsachen bekannt werden, die seine Verleihung ausgeschlossen hätten.