(1)
1Die Studentenschaft regelt ihre Angelegenheiten durch Ordnung. 2Die Ordnung bestimmt insbesondere(1) Die Studentenschaft regelt ihre Angelegenheiten durch Ordnung. Die Ordnung bestimmt insbesondere
1.
die Zusammensetzung, die Befugnisse und das Verfahren der Organe nach § 26,
2.
die Dauer der Amtszeit der Mitglieder der Organe und die Voraussetzungen für den Verlust der Mitgliedschaft in den Organen,
3.
die Art der Bekanntgabe ihrer Beschlüsse,
4.
die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes nach § 30 Absatz 3,
5.
wie die Interessen der ausländischen Studentinnen und Studenten im Studentenrat wahrgenommen werden.
(2)
Die Ordnung der Studentenschaft einer Hochschule nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 kann die Gliederung der Studentenschaft in Fachschaften bestimmen. 21