Jurafuchs

§ 83

SächsHSG
Wissenschaftliche Redlichkeit
Personal
Stand 2025-01-01
1Die Hochschulen fördern die wissenschaftliche Redlichkeit, achten auf die Einhaltung der allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis und wirken wissenschaftlichem Fehlverhalten entgegen. 2Wissenschaftlich Tätige sind zur wissenschaftlichen Redlichkeit verpflichtet. 3Das Nähere regelt die Hochschule durch Ordnung. Die Hochschulen fördern die wissenschaftliche Redlichkeit, achten auf die Einhaltung der allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis und wirken wissenschaftlichem Fehlverhalten entgegen. Wissenschaftlich Tätige sind zur wissenschaftlichen Redlichkeit verpflichtet. Das Nähere regelt die Hochschule durch Ordnung.

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