Jurafuchs

§ 96b

SächsHSG
Direktorin oder Direktor
Duale Hochschule Sachsen 72
Stand 2025-01-01
(1)
1Die Direktorin oder der Direktor leitet die Studienakademie. 2Sie oder er nimmt die ihr oder ihm von diesem Gesetz und der Rektorin oder dem Rektor übertragenen Aufgaben wahr. 3Sie oder er ist zuständig für alle Angelegenheiten der Studienakademie und trifft alle Entscheidungen in fachlichen und organisatorischen Angelegenheiten der Studienakademie, soweit gesetzlich oder in der Grundordnung nichts anderes bestimmt ist. 4Die Direktorin oder der Direktor führt den Vorsitz im Studienakademierat, vollzieht dessen Beschlüsse und ist ihm verantwortlich.(1) Die Direktorin oder der Direktor leitet die Studienakademie. Sie oder er nimmt die ihr oder ihm von diesem Gesetz und der Rektorin oder dem Rektor übertragenen Aufgaben wahr. Sie oder er ist zuständig für alle Angelegenheiten der Studienakademie und trifft alle Entscheidungen in fachlichen und organisatorischen Angelegenheiten der Studienakademie, soweit gesetzlich oder in der Grundordnung nichts anderes bestimmt ist. Die Direktorin oder der Direktor führt den Vorsitz im Studienakademierat, vollzieht dessen Beschlüsse und ist ihm verantwortlich.
(2)
1Die Direktorin oder der Direktor ist insbesondere zuständig für(2) Die Direktorin oder der Direktor ist insbesondere zuständig für
1.
die regelmäßige Unterrichtung des Rektorates, des Studienakademierates und des Erweiterten Studienakademierates über alle wichtigen Angelegenheiten der Studienakademie,
2.
die Entscheidung über die Zuweisung der Stellen und Mittel innerhalb der Studienakademie im Benehmen mit dem Studienakademierat,
3.
den Abschluss der Zielvereinbarungen der Studienakademie mit dem Rektorat.

2Die Direktorin oder der Direktor ist dafür verantwortlich, dass die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie die sonstigen zur Lehre verpflichteten Personen der Studienakademie ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen sowie Aufgaben in der Betreuung der Studentinnen und Studenten ordnungsgemäß erfüllen; ihr oder ihm steht insoweit ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu. Die Direktorin oder der Direktor ist dafür verantwortlich, dass die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie die sonstigen zur Lehre verpflichteten Personen der Studienakademie ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen sowie Aufgaben in der Betreuung der Studentinnen und Studenten ordnungsgemäß erfüllen; ihr oder ihm steht insoweit ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu.

(3)
1Die Direktorin oder der Direktor wird auf Vorschlag des Rektorates vom Studienakademierat in der Regel aus dem Kreis der der Studienakademie angehörenden Professorinnen und Professoren gewählt. 2Das Nähere regelt die Grundordnung. 3Die mehrfache Wiederwahl ist zulässig.(3) Die Direktorin oder der Direktor wird auf Vorschlag des Rektorates vom Studienakademierat in der Regel aus dem Kreis der der Studienakademie angehörenden Professorinnen und Professoren gewählt. Das Nähere regelt die Grundordnung. Die mehrfache Wiederwahl ist zulässig.
(4)
1Hält die Direktorin oder der Direktor einen Beschluss oder eine Maßnahme eines Organs der Studienakademie für rechtswidrig, hat sie oder er dies zu beanstanden und auf Abhilfe hinzuwirken. 2Die Beanstandung ist schriftlich zu begründen. 3Sie hat aufschiebende Wirkung. 4Hilft das Organ nicht ab, unterrichtet die Direktorin oder der Direktor das Rektorat, das abschließend entscheidet und das Staatsministerium über den Sachverhalt in Kenntnis setzt.(4) Hält die Direktorin oder der Direktor einen Beschluss oder eine Maßnahme eines Organs der Studienakademie für rechtswidrig, hat sie oder er dies zu beanstanden und auf Abhilfe hinzuwirken. Die Beanstandung ist schriftlich zu begründen. Sie hat aufschiebende Wirkung. Hilft das Organ nicht ab, unterrichtet die Direktorin oder der Direktor das Rektorat, das abschließend entscheidet und das Staatsministerium über den Sachverhalt in Kenntnis setzt.
(5)
1Die Grundordnung regelt, in welchem Umfang die Direktorin oder der Direktor von den Aufgaben als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer freigestellt wird. 2§ 87 Absatz 13 gilt entsprechend.(5) Die Grundordnung regelt, in welchem Umfang die Direktorin oder der Direktor von den Aufgaben als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer freigestellt wird. § 87 Absatz 13 gilt entsprechend.
(6)
1Die Direktorin oder der Direktor kann vom Studienakademierat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abgewählt werden. 2Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Studienakademie, die nicht dem Studienakademierat angehören, dürfen hierbei stimmberechtigt mitwirken. 3Die Möglichkeit der Mitwirkung sowie Zeit und Ort der Sitzung sind ihnen unter Angabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor der Sitzung mitzuteilen.74(6) Die Direktorin oder der Direktor kann vom Studienakademierat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen abgewählt werden. Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Studienakademie, die nicht dem Studienakademierat angehören, dürfen hierbei stimmberechtigt mitwirken. Die Möglichkeit der Mitwirkung sowie Zeit und Ort der Sitzung sind ihnen unter Angabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor der Sitzung mitzuteilen.74

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