Jurafuchs

§ 117

SächsHSG
Genehmigung von studiengangsbezogenen Kooperationen
Staatlich anerkannte Hochschulen sowie Hochschulniederlassungen und studiengangsbezogene Kooperationen
Stand 2025-01-01
(1)
1Die Durchführung von studiengangsbezogenen Kooperationen bedarf der Genehmigung, sofern die staatlich anerkannte Hochschule ihren Sitz nicht im Freistaat Sachsen hat. 2Der Antrag der nichthochschulischen Bildungseinrichtung oder der Forschungseinrichtung auf Genehmigung ist mit den erforderlichen Nachweisen und einer Garantieerklärung der Hochschule zum Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 spätestens drei Monate vor Studienbeginn schriftlich beim Staatsministerium zu stellen.(1) Die Durchführung von studiengangsbezogenen Kooperationen bedarf der Genehmigung, sofern die staatlich anerkannte Hochschule ihren Sitz nicht im Freistaat Sachsen hat. Der Antrag der nichthochschulischen Bildungseinrichtung oder der Forschungseinrichtung auf Genehmigung ist mit den erforderlichen Nachweisen und einer Garantieerklärung der Hochschule zum Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 spätestens drei Monate vor Studienbeginn schriftlich beim Staatsministerium zu stellen.
(2)
Das Staatsministerium kann die studiengangsbezogene Kooperation genehmigen, wenn nach dem Recht des Herkunftslandes gesichert ist, dass
1.
ausschließlich Studienbewerberinnen und Studienbewerber aufgenommen werden, die die Voraussetzungen für den Zugang zum Studium an der Hochschule erfüllen,
2.
die Qualität der Studiengänge sowie die Prüfungen unter der Verantwortung und Kontrolle der Hochschule stehen,
3.
die Hochschule ihre anerkannten Hochschulgrade verleiht sowie
4.
die Studiengänge auf der Grundlage des

Studienakkreditierungsstaatsvertrages

oder nach gleichwertigen Vorschriften vor Studienbeginn qualitätsgesichert sind.

(3)
Die nichthochschulische Bildungseinrichtung oder die Forschungseinrichtung hat bei im Zusammenhang mit der studiengangsbezogenen Kooperation stehenden Handlungen über Namen und Sitz der gradverleihenden Hochschule zu informieren.
(4)
Das Staatsministerium kann eine studiengangsbezogene Kooperation untersagen, die ohne Genehmigung aufgenommen wurde, deren Genehmigung nicht mehr wirksam ist oder bei der die Verpflichtung nach Absatz 3 wiederholt verletzt wurde.

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