Jurafuchs

§ 91

SächsHSG
Hochschulrat
Zentrale Organe
Stand 2025-01-01
(1)
1Der Hochschulrat gibt Empfehlungen zur Profilbildung und Verbesserung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Hochschule. 2Er berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Hochschulentwicklungsplanung des Freistaates Sachsen nach § 11 Absatz 1 und die Zielvereinbarungen nach § 11 Absatz 2. 3Er ist zuständig für die(1) Der Hochschulrat gibt Empfehlungen zur Profilbildung und Verbesserung der Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Hochschule. Er berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die Hochschulentwicklungsplanung des Freistaates Sachsen nach § 11 Absatz 1 und die Zielvereinbarungen nach § 11 Absatz 2. Er ist zuständig für die
1.
Benennung der drei Mitglieder des Hochschulrates für die Auswahlkommission nach § 87 Absatz 6 Satz 2 Nummer 1,
2.
Beantragung der Abwahl der Rektorin oder des Rektors beim Erweiterten Senat,
3.
Bestätigung der Abwahl der Rektorin oder des Rektors durch den Erweiterten Senat,
4.
Erteilung des Einvernehmens zum Vorschlag der Rektorin oder des Rektors für die Bestellung der Kanzlerin oder des Kanzlers,
5.
Genehmigung der Entwicklungsplanung der Hochschule,
6.
Genehmigung des Wirtschaftsplanes der Hochschule und der Medizinischen Fakultät,
7.
Formulierung von Grundsätzen für die Verwendung der Stellen und Mittel nach § 12 Absatz 6 Satz 2 und die Verwendung von Rücklagen nach § 12 Absatz 6 Satz 4,
8.
Genehmigung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes der Hochschule und der Medizinischen Fakultät,
9.
Entlastung des Rektorates und des Dekanates der Medizinischen Fakultät,
10.
Stellungnahme zur beabsichtigten Information der Öffentlichkeit durch das Rektorat nach § 88 Absatz 3 Satz 1 Nummer 12,
11.
Stellungnahme zum Bericht des Rektorates nach § 11 Absatz 6 Satz 4,
12.
Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers der Medizinischen Fakultät auf Vorschlag von deren Dekanat im Einvernehmen mit dem Staatsministerium und dem Staatsministerium der Finanzen,
13.
Stellungnahme vor dem Abschluss von Zielvereinbarungen,
14.
Abgabe von Empfehlungen zur Sicherung der Qualität des Studiums und der praktischen Studienabschnitte an der Dualen Hochschule Sachsen.

4Der Hochschulrat kann Stellung nehmen Der Hochschulrat kann Stellung nehmen

1.
zur Beschlussfassung über die Grundordnung und ihre Änderung sowie
2.
zur Einrichtung, Aufhebung und wesentlichen Änderung von Studiengängen, an der Dualen Hochschule Sachsen auch von Fachbereichen.

5Er hört in Angelegenheiten des Satzes 3 das Universitätsklinikum an, soweit es betroffen ist. 6In den Angelegenheiten der Medizinischen Fakultät nach Satz 3 Nummer 6, 8, und 9 entscheidet der Hochschulrat nach der Stellungnahme des Rektorates. Er hört in Angelegenheiten des Satzes 3 das Universitätsklinikum an, soweit es betroffen ist. In den Angelegenheiten der Medizinischen Fakultät nach Satz 3 Nummer 6, 8, und 9 entscheidet der Hochschulrat nach der Stellungnahme des Rektorates.

(2)
1Der Hochschulrat besteht aus fünf, sieben, neun oder elf Mitgliedern. 2Die Anzahl regelt die Grundordnung. 3Zwei Mitglieder des Hochschulrates sind Mitglieder oder Angehörige der Hochschule. 4Hat der Hochschulrat elf Mitglieder, kann ein weiteres Mitglied oder eine weitere Angehörige oder ein weiterer Angehöriger der Hochschule Mitglied im Hochschulrat sein. 5Die Mitglieder müssen Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Kultur, Wirtschaft oder beruflicher Praxis sein, die mit dem Hochschulwesen vertraut sind. 6Die Vertreterinnen und Vertreter der Hochschule dürfen weder dem Senat noch dem Rektorat angehören. 7Es sollen Frauen und Männer vertreten sein. 8Die Mitglieder des Hochschulrates sind in ihrer Tätigkeit im Hochschulrat unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.(2) Der Hochschulrat besteht aus fünf, sieben, neun oder elf Mitgliedern. Die Anzahl regelt die Grundordnung. Zwei Mitglieder des Hochschulrates sind Mitglieder oder Angehörige der Hochschule. Hat der Hochschulrat elf Mitglieder, kann ein weiteres Mitglied oder eine weitere Angehörige oder ein weiterer Angehöriger der Hochschule Mitglied im Hochschulrat sein. Die Mitglieder müssen Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Kultur, Wirtschaft oder beruflicher Praxis sein, die mit dem Hochschulwesen vertraut sind. Die Vertreterinnen und Vertreter der Hochschule dürfen weder dem Senat noch dem Rektorat angehören. Es sollen Frauen und Männer vertreten sein. Die Mitglieder des Hochschulrates sind in ihrer Tätigkeit im Hochschulrat unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(3)
1Der Senat benennt weniger als die Hälfte der in der Grundordnung festgesetzten Anzahl der Mitglieder, insbesondere alle Mitglieder oder Angehörigen der Hochschule nach Absatz 2 Satz 3 und 4. 2Das Staatsministerium benennt die weiteren Mitglieder. 3Die studentischen Senatsmitglieder können dem Senat einen Vorschlag für die Benennung unterbreiten.(3) Der Senat benennt weniger als die Hälfte der in der Grundordnung festgesetzten Anzahl der Mitglieder, insbesondere alle Mitglieder oder Angehörigen der Hochschule nach Absatz 2 Satz 3 und 4. Das Staatsministerium benennt die weiteren Mitglieder. Die studentischen Senatsmitglieder können dem Senat einen Vorschlag für die Benennung unterbreiten.
(4)
1Wird die Hochschule nach § 12 Absatz 5 Satz 1 bewirtschaftet, besteht der Hochschulrat abweichend von Absatz 2 Satz 1 aus fünf, sieben oder neun Mitgliedern. 2In diesem Fall benennt das Staatsministerium zwei von fünf, drei von sieben oder vier von neun Mitgliedern des Hochschulrates. 3Der Senat benennt die weiteren Mitglieder, insbesondere alle Mitglieder oder Angehörige der Hochschule nach Absatz 2 Satz 3. 4Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.(4) Wird die Hochschule nach § 12 Absatz 5 Satz 1 bewirtschaftet, besteht der Hochschulrat abweichend von Absatz 2 Satz 1 aus fünf, sieben oder neun Mitgliedern. In diesem Fall benennt das Staatsministerium zwei von fünf, drei von sieben oder vier von neun Mitgliedern des Hochschulrates. Der Senat benennt die weiteren Mitglieder, insbesondere alle Mitglieder oder Angehörige der Hochschule nach Absatz 2 Satz 3. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(5)
1Führt die Hochschule während der Amtszeit des Hochschulrates eine Wirtschaftsführung nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 Satz 6 und 7 ein, bleiben die Mitglieder des Hochschulrates bis zum Ende ihrer Amtszeit im Amt. 2Sieht die Grundordnung der Hochschule für diesen Fall eine höhere Zahl von Mitgliedern des Hochschulrates vor, benennt das Staatsministerium diese zusätzlichen Mitglieder.(5) Führt die Hochschule während der Amtszeit des Hochschulrates eine Wirtschaftsführung nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 Satz 6 und 7 ein, bleiben die Mitglieder des Hochschulrates bis zum Ende ihrer Amtszeit im Amt. Sieht die Grundordnung der Hochschule für diesen Fall eine höhere Zahl von Mitgliedern des Hochschulrates vor, benennt das Staatsministerium diese zusätzlichen Mitglieder.
(6)
1Abweichend von den Absätzen 2 bis 5 gilt für den Hochschulrat der Dualen Hochschule Sachsen Folgendes: Der Hochschulrat besteht aus elf stimmberechtigten Mitgliedern. 2Drei Mitglieder des Hochschulrates sind Mitglieder nach § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 oder Angehörige der Hochschule, die vom Senat benannt werden und weder dem Senat noch dem Rektorat angehören. 3Die studentischen Senatsmitglieder können dem Senat einen Vorschlag für die Benennung unterbreiten. 4Vier Mitglieder sind Vorsitzende von Erweiterten Studienakademieräten, die von der Direktorenversammlung benannt werden. 5Ihre Mitgliedschaft endet unabhängig von ihrem Berufungszeitraum nach § 53 Absatz 4 Satz 2 mit dem Ende ihres Vorsitzes im jeweiligen Erweiterten Studienakademierat. 6Vier Mitglieder sind externe Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Wirtschaft oder beruflicher Praxis, die mit dem Hochschulwesen vertraut sind und vom Staatsministerium benannt werden. 7Die Vereinigung der Sächsischen Wirtschaft, der Deutsche Gewerkschaftsbund sowie der auf Landesebene bestehende Zusammenschluss der freien Wohlfahrtspflege benennen gegenüber dem Staatsministerium jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter, die oder der dem Hochschulrat mit beratender Stimme angehört. 8Die sächsischen Industrie- und Handelskammern benennen gegenüber dem Staatsministerium insgesamt eine Vertreterin oder einen Vertreter, die oder der dem Hochschulrat mit beratender Stimme angehört. 9Es sollen Frauen und Männer vertreten sein. 10Die Tätigkeit im Hochschulrat erfolgt unabhängig und weisungsfrei.(6) Abweichend von den Absätzen 2 bis 5 gilt für den Hochschulrat der Dualen Hochschule Sachsen Folgendes: Der Hochschulrat besteht aus elf stimmberechtigten Mitgliedern. Drei Mitglieder des Hochschulrates sind Mitglieder nach § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 oder Angehörige der Hochschule, die vom Senat benannt werden und weder dem Senat noch dem Rektorat angehören. Die studentischen Senatsmitglieder können dem Senat einen Vorschlag für die Benennung unterbreiten. Vier Mitglieder sind Vorsitzende von Erweiterten Studienakademieräten, die von der Direktorenversammlung benannt werden. Ihre Mitgliedschaft endet unabhängig von ihrem Berufungszeitraum nach § 53 Absatz 4 Satz 2 mit dem Ende ihres Vorsitzes im jeweiligen Erweiterten Studienakademierat. Vier Mitglieder sind externe Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Wirtschaft oder beruflicher Praxis, die mit dem Hochschulwesen vertraut sind und vom Staatsministerium benannt werden. Die Vereinigung der Sächsischen Wirtschaft, der Deutsche Gewerkschaftsbund sowie der auf Landesebene bestehende Zusammenschluss der freien Wohlfahrtspflege benennen gegenüber dem Staatsministerium jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter, die oder der dem Hochschulrat mit beratender Stimme angehört. Die sächsischen Industrie- und Handelskammern benennen gegenüber dem Staatsministerium insgesamt eine Vertreterin oder einen Vertreter, die oder der dem Hochschulrat mit beratender Stimme angehört. Es sollen Frauen und Männer vertreten sein. Die Tätigkeit im Hochschulrat erfolgt unabhängig und weisungsfrei.
(7)
Das Staatsministerium beruft die Mitglieder; es kann ein Mitglied aus wichtigem Grund abberufen.
(8)
1Der Hochschulrat wählt ein externes Mitglied zu der oder dem Vorsitzenden. 2Die Hochschule richtet eine Geschäftsstelle für den Hochschulrat ein. 3Der Hochschulrat tagt mindestens zweimal im Semester und bei Bedarf. 4Das Rektorat hat ein Initiativrecht zur Einberufung von Sitzungen. 5Mindestens einmal im Jahr tagt der Hochschulrat gemeinsam mit den gewählten Senatsmitgliedern nach § 85 Absatz 2. 6Das Rektorat stellt seine Vorlagen im Hochschulrat vor; die Mitglieder des Rektorates sind verpflichtet, auf Anforderung an den Sitzungen des Hochschulrates teilzunehmen. 7Alle Hochschulorgane sind verpflichtet, ihm auf Anforderung Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. 8Ergeben sich Beanstandungen, wirkt er auf eine hochschulinterne Klärung hin. 9Bei schwerwiegenden Beanstandungen unterrichtet er das Staatsministerium.(8) Der Hochschulrat wählt ein externes Mitglied zu der oder dem Vorsitzenden. Die Hochschule richtet eine Geschäftsstelle für den Hochschulrat ein. Der Hochschulrat tagt mindestens zweimal im Semester und bei Bedarf. Das Rektorat hat ein Initiativrecht zur Einberufung von Sitzungen. Mindestens einmal im Jahr tagt der Hochschulrat gemeinsam mit den gewählten Senatsmitgliedern nach § 85 Absatz 2. Das Rektorat stellt seine Vorlagen im Hochschulrat vor; die Mitglieder des Rektorates sind verpflichtet, auf Anforderung an den Sitzungen des Hochschulrates teilzunehmen. Alle Hochschulorgane sind verpflichtet, ihm auf Anforderung Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Ergeben sich Beanstandungen, wirkt er auf eine hochschulinterne Klärung hin. Bei schwerwiegenden Beanstandungen unterrichtet er das Staatsministerium.
(9)
Das Rektorat berichtet dem Hochschulrat mindestens einmal im Semester und auf Anforderung schriftlich über die Entwicklung der Haushalts- und Wirtschaftslage und über finanzielle Auswirkungen von Berufungsvereinbarungen.
(10)
Vertreterinnen und Vertreter des Staatsministeriums können an den Sitzungen des Hochschulrates mit Rederecht teilnehmen.
(11)
1Mitglieder des Hochschulrates, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben der Hochschule den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 2Haben mehrere Mitglieder des Hochschulrates gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.(11) Mitglieder des Hochschulrates, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben der Hochschule den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Mitglieder des Hochschulrates gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.
(12)
1Die externen Mitglieder des Hochschulrates erhalten eine angemessene Reisekostenentschädigung, die die Hochschule mit Einwilligung des Staatsministeriums und des Staatsministeriums der Finanzen in einer Ordnung regelt. 2Solange keine Regelung besteht, werden die Reisekosten erstattet in Anwendung des Sächsischen Reisekostengesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.69(12) Die externen Mitglieder des Hochschulrates erhalten eine angemessene Reisekostenentschädigung, die die Hochschule mit Einwilligung des Staatsministeriums und des Staatsministeriums der Finanzen in einer Ordnung regelt. Solange keine Regelung besteht, werden die Reisekosten erstattet in Anwendung des Sächsischen Reisekostengesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.69

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