Jurafuchs

§ 34

SächsHSG
Regelstudienzeit
Lehre
Stand 2025-01-01
(1)
1Regelstudienzeit ist die Studienzeit, innerhalb der ein Studiengang abgeschlossen werden kann. 2Sie schließt Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit, praktische Studiensemester, an der Dualen Hochschule Sachsen die praktischen Studienabschnitte bei den Dualen Praxispartnern und Prüfungszeiten ein. 3Sie ist maßgebend für die Gestaltung der Studiengänge durch die Hochschule, die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie für die Ermittlung und Feststellung der Ausbildungskapazitäten und die Berechnung von Studentenzahlen für die Hochschulplanung.(1) Regelstudienzeit ist die Studienzeit, innerhalb der ein Studiengang abgeschlossen werden kann. Sie schließt Zeiten einer in den Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit, praktische Studiensemester, an der Dualen Hochschule Sachsen die praktischen Studienabschnitte bei den Dualen Praxispartnern und Prüfungszeiten ein. Sie ist maßgebend für die Gestaltung der Studiengänge durch die Hochschule, die Gestaltung des Prüfungsverfahrens sowie für die Ermittlung und Feststellung der Ausbildungskapazitäten und die Berechnung von Studentenzahlen für die Hochschulplanung.
(2)
1Die Regelstudienzeit beträgt für Studiengänge an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und an der Dualen Hochschule Sachsen, die zu einem Diplomgrad führen, höchstens acht, für andere Studiengänge, die zu einem Diplom- oder Magistergrad führen, höchstens neun, in Ausnahmefällen zehn Semester. 2Ein Ausnahmefall setzt voraus, dass ein anerkanntes Berufsbild dies erfordert. 3Für Studiengänge, die zu einem Bachelorgrad führen, beträgt die Regelstudienzeit mindestens sechs und höchstens acht Semester. 4Für Studiengänge, die zu einem Mastergrad führen, beträgt die Regelstudienzeit mindestens zwei und höchstens vier Semester. 5Für konsekutive Studiengänge, die zu einem Mastergrad führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens zehn Semester. 6Die Hochschule darf nach § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 längere Regelstudienzeiten in besonders begründeten Fällen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium festsetzen. 7In Studiengängen an Hochschulen für angewandte Wissenschaften ist eine integrierte Praxisphase von bis zu einem Jahr Teil der Regelstudienzeit.(2) Die Regelstudienzeit beträgt für Studiengänge an Hochschulen für angewandte Wissenschaften und an der Dualen Hochschule Sachsen, die zu einem Diplomgrad führen, höchstens acht, für andere Studiengänge, die zu einem Diplom- oder Magistergrad führen, höchstens neun, in Ausnahmefällen zehn Semester. Ein Ausnahmefall setzt voraus, dass ein anerkanntes Berufsbild dies erfordert. Für Studiengänge, die zu einem Bachelorgrad führen, beträgt die Regelstudienzeit mindestens sechs und höchstens acht Semester. Für Studiengänge, die zu einem Mastergrad führen, beträgt die Regelstudienzeit mindestens zwei und höchstens vier Semester. Für konsekutive Studiengänge, die zu einem Mastergrad führen, beträgt die Gesamtregelstudienzeit höchstens zehn Semester. Die Hochschule darf nach § 35 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 längere Regelstudienzeiten in besonders begründeten Fällen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium festsetzen. In Studiengängen an Hochschulen für angewandte Wissenschaften ist eine integrierte Praxisphase von bis zu einem Jahr Teil der Regelstudienzeit.
(3)
1Das Staatsministerium kann durch Rechtsverordnung die Regelstudienzeit verlängern, soweit für Studentinnen und Studenten in Semestern, in welchen diese immatrikuliert und nicht beurlaubt sind, ein regulärer Studienbetrieb wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie nicht oder nicht in ausreichendem Maße möglich ist. 2Dies gilt entsprechend in anderen Ausnahmefällen, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Notsituationen entstehen und den Studienbetrieb in vergleichbarer Weise beeinträchtigen. 3Die Frist nach § 19 Absatz 2 Nummer 7 verlängert sich entsprechend. 4Die Verlängerung der Regelstudienzeit beträgt höchstens drei Semester. 5Soweit die Regelstudienzeit für Studentinnen und Studenten, die zwischen dem Sommersemester 2020 und dem Wintersemester 2021/2022 immatrikuliert und nicht beurlaubt waren, wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie bereits verlängert wurde, wird dies auf die nach Satz 4 höchstens zulässige Anzahl an Semestern angerechnet, wenn eine weitere Verlängerung nach Satz 1 erfolgt.24(3) Das Staatsministerium kann durch Rechtsverordnung die Regelstudienzeit verlängern, soweit für Studentinnen und Studenten in Semestern, in welchen diese immatrikuliert und nicht beurlaubt sind, ein regulärer Studienbetrieb wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie nicht oder nicht in ausreichendem Maße möglich ist. Dies gilt entsprechend in anderen Ausnahmefällen, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Notsituationen entstehen und den Studienbetrieb in vergleichbarer Weise beeinträchtigen. Die Frist nach § 19 Absatz 2 Nummer 7 verlängert sich entsprechend. Die Verlängerung der Regelstudienzeit beträgt höchstens drei Semester. Soweit die Regelstudienzeit für Studentinnen und Studenten, die zwischen dem Sommersemester 2020 und dem Wintersemester 2021/2022 immatrikuliert und nicht beurlaubt waren, wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie bereits verlängert wurde, wird dies auf die nach Satz 4 höchstens zulässige Anzahl an Semestern angerechnet, wenn eine weitere Verlängerung nach Satz 1 erfolgt.24

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