Jurafuchs

§ 116

SächsHSG
Genehmigung von Hochschulniederlassungen
Staatlich anerkannte Hochschulen sowie Hochschulniederlassungen und studiengangsbezogene Kooperationen
Stand 2025-01-01
(1)
Der Betrieb der Niederlassung einer Hochschule bedarf der Genehmigung.
(2)
1Das Staatsministerium genehmigt den Betrieb der Niederlassung einer staatlich anerkannten Hochschule mit Sitz in einem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland, wenn nach dem Recht des Herkunftslandes gesichert ist, dass(2) Das Staatsministerium genehmigt den Betrieb der Niederlassung einer staatlich anerkannten Hochschule mit Sitz in einem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland, wenn nach dem Recht des Herkunftslandes gesichert ist, dass
1.
die Niederlassung ausschließlich ihre anerkannte Ausbildung durchführt,
2.
die Hochschule ausschließlich ihre anerkannten Hochschulgrade verleiht,
3.
die Tätigkeit der Niederlassung rechtmäßig ist und
4.
die Qualitätssicherung gewährleistet ist.

2Der Träger der Hochschule hat drei Monate vor Studienbeginn einen schriftlichen Antrag zu stellen, mit dem er die erforderlichen Nachweise vorlegt. Der Träger der Hochschule hat drei Monate vor Studienbeginn einen schriftlichen Antrag zu stellen, mit dem er die erforderlichen Nachweise vorlegt.

(3)
Absatz 2 gilt entsprechend für Niederlassungen von staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes, soweit die Qualitätssicherung nach allgemein anerkannten Standards erfolgt.

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