(1)
Die Hochschulen sind rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts.
(2)
1Die organisatorische Grundeinheit der Hochschule ist die Fakultät. 2Die Grundordnung kann die Bildung anderer organisatorischer Grundeinheiten vorsehen. 3Die Regelungen dieses Gesetzes über die Fakultäten und deren Organe gelten für solche Grundeinheiten entsprechend.(2) Die organisatorische Grundeinheit der Hochschule ist die Fakultät. Die Grundordnung kann die Bildung anderer organisatorischer Grundeinheiten vorsehen. Die Regelungen dieses Gesetzes über die Fakultäten und deren Organe gelten für solche Grundeinheiten entsprechend.
(3)
1Die Duale Hochschule Sachsen hat ihren Sitz in Glauchau und gliedert sich abweichend von Absatz 2 in die Staatlichen Studienakademien Bautzen, Breitenbrunn, Dresden, Glauchau, Leipzig, Plauen und Riesa als organisatorische Grundeinheiten. 2Die Staatlichen Studienakademien werden in diesem Gesetz als Studienakademien bezeichnet.3(3) Die Duale Hochschule Sachsen hat ihren Sitz in Glauchau und gliedert sich abweichend von Absatz 2 in die Staatlichen Studienakademien Bautzen, Breitenbrunn, Dresden, Glauchau, Leipzig, Plauen und Riesa als organisatorische Grundeinheiten. Die Staatlichen Studienakademien werden in diesem Gesetz als Studienakademien bezeichnet.3