(1)
1Akademische Assistentinnen und Assistenten werden für die Dauer von bis zu vier Jahren zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt oder in einem Arbeitnehmerverhältnis beschäftigt. 2Das Beschäftigungsverhältnis soll mit Zustimmung der Akademischen Assistentin oder des Akademischen Assistenten spätestens vier Monate vor Ablauf auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden, wenn sie oder er die zusätzliche wissenschaftliche oder künstlerische Qualifikation nach § 59 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder b erworben hat oder zu erwarten ist, dass sie oder er sie innerhalb dieser Zeitspanne erwerben wird.(1) Akademische Assistentinnen und Assistenten werden für die Dauer von bis zu vier Jahren zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt oder in einem Arbeitnehmerverhältnis beschäftigt. Das Beschäftigungsverhältnis soll mit Zustimmung der Akademischen Assistentin oder des Akademischen Assistenten spätestens vier Monate vor Ablauf auf insgesamt sechs Jahre verlängert werden, wenn sie oder er die zusätzliche wissenschaftliche oder künstlerische Qualifikation nach § 59 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a oder b erworben hat oder zu erwarten ist, dass sie oder er sie innerhalb dieser Zeitspanne erwerben wird.
(2)
1Die Entscheidungen nach Absatz 1 trifft die Rektorin oder der Rektor auf Vorschlag des Fakultätsrates. 2Soweit Aufgaben in der Krankenversorgung wahrgenommen werden, ist das Einvernehmen des medizinischen Vorstandes des Universitätsklinikums erforderlich.(2) Die Entscheidungen nach Absatz 1 trifft die Rektorin oder der Rektor auf Vorschlag des Fakultätsrates. Soweit Aufgaben in der Krankenversorgung wahrgenommen werden, ist das Einvernehmen des medizinischen Vorstandes des Universitätsklinikums erforderlich.
(3)
1Eine weitere Verlängerung nach Absatz 1 Satz 2 ist nicht zulässig; § 81 Absatz 4 bis 7 bleibt unberührt. 2Eine erneute Einstellung als Akademische Assistentin oder Akademischer Assistent ist ausgeschlossen.(3) Eine weitere Verlängerung nach Absatz 1 Satz 2 ist nicht zulässig; § 81 Absatz 4 bis 7 bleibt unberührt. Eine erneute Einstellung als Akademische Assistentin oder Akademischer Assistent ist ausgeschlossen.
(4)
1Die insgesamt zulässige Befristungsdauer nach Absatz 1 Satz 1 und 2 verlängert sich um zwölf Monate, wenn ein Beamtenverhältnis zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 bestand. 2Für ein Beamtenverhältnis, das zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. März 2021 begründet wurde, verlängert sie sich um sechs Monate.(4) Die insgesamt zulässige Befristungsdauer nach Absatz 1 Satz 1 und 2 verlängert sich um zwölf Monate, wenn ein Beamtenverhältnis zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 bestand. Für ein Beamtenverhältnis, das zwischen dem 1. Oktober 2020 und dem 31. März 2021 begründet wurde, verlängert sie sich um sechs Monate.