Jurafuchs

§ 10

LVSG
Auskunftsersuchen zu Bestandsdaten bei Anbietern von Telekommunikationsdiensten und digitalen Diensten und zu Kontostammdaten
Teil 2 Befugnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz
Stand 2025-11-18
(1)
Das Landesamt für Verfassungsschutz darf unter den Voraussetzungen des § 6 Absätze 2 bis 4 von der- oder demjenigen, die oder der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste, digitale Dienste oder beides erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die nach § 3 Nummer 6 und § 172 des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 181) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 TDDDG erhobenen Daten (Bestandsdaten) verlangen. Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen.
(2)
Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse sowie weiterer zur Individualisierung erforderlicher technischer Daten verlangt werden.
(3)
Das Landesamt für Verfassungsschutz darf unter den Voraussetzungen des § 6 Absätze 2 bis 4 beim Bundeszentralamt für Steuern Auskünfte über die in § 93b Absatz 1 der Abgabenordnung in der Fassung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24), in der jeweils geltenden Fassung, bezeichneten Daten einholen.
(4)
Die Rechtsgrundlage und die tatsächlichen Anhaltspunkte, die das Auskunftsersuchen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 veranlassen, sind aktenkundig zu machen.
(5)
Zur Auskunft nach den Absätzen 1 und 3 sind Unternehmen verpflichtet, die in Deutschland
1.
eine Niederlassung haben oder
2.
den Dienst erbringen oder daran mitwirken.
(6)
Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sind der betroffenen Person unter den Voraussetzungen des § 8 mitzuteilen.
(7)
Aufgrund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 1 oder 2 hat die- oder derjenige, die oder der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste, digitale Dienste oder beides erbringt oder daran mitwirkt, die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich, vollständig und richtig zu übermitteln.
(8)
Das Landesamt für Verfassungsschutz hat für ihm erteilte Auskünfte nach den Absätzen 1 und 2 eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 23 und Anlage 3 JVEG bemisst; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absätze 1 und 3 JVEG finden entsprechend Anwendung.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →