Jurafuchs

§ 3

LVSG
Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz, Voraussetzungen für die Mitwirkung an Überprüfungsverfahren
Teil 1 Organisation und Aufgaben
Stand 2025-11-18
(1)
Das Landesamt für Verfassungsschutz hat die Aufgabe, Gefahren für
1.
die freiheitliche demokratische Grundordnung,
2.
den Bestand und die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Länder,
3.
den Bestand und die Sicherheit anderer Staaten oder internationaler Organisationen, denen Deutschland angehört, sowie
4.
den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere für das friedliche Zusammenleben der Völker,

(Verfassungsschutzgüter) frühzeitig zu erkennen und den zuständigen Stellen zu ermöglichen, diese Gefahren abzuwehren.

(2)
Zur Erfüllung dieser Aufgaben sammelt das Landesamt für Verfassungsschutz Informationen, insbesondere sach- und personenbezogene Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen, von Organisationen und Personen über
1.
Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben,
2.
sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten im Geltungsbereich des Grundgesetzes für eine fremde Macht,
3.
Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die durch die Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
4.
Bestrebungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung (Artikel 9 Absatz 2 des Grundgesetzes), insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker (Artikel 26 Absatz 1 des Grundgesetzes), gerichtet sind,

und wertet sie aus.

Sammlung und Auswertung von Informationen nach Satz 1 setzen im Einzelfall voraus, dass für Bestrebungen oder Tätigkeiten nach Satz 1 tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

(3)
Das Landesamt für Verfassungsschutz wirkt mit
1.
bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, denen im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse anvertraut werden, die Zugang dazu erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
2.
bei der Sicherheitsüberprüfung von Personen, die an sicherheitsempfindlichen Stellen von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder werden sollen,
3.
bei technischen oder organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutze von im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen gegen die Kenntnisnahme durch Unbefugte sowie bei Maßnahmen des vorbeugenden Sabotageschutzes,
4.
auf Anforderungen der Einstellungsbehörde bei der Überprüfung von Personen, die sich um Einstellung in den öffentlichen Dienst bewerben, auf Anforderung der Beschäftigungsbehörde bei der Überprüfung von Beschäftigten im öffentlichen Dienst, sowie auf Anforderung der Einstellungs- oder Beschäftigungsbehörde bei der Überprüfung von Personen, die hoheitliche Aufgaben ehrenamtlich wahrnehmen oder wahrnehmen möchten, bei denen der auf Tatsachen beruhende Verdacht besteht, dass sie gegen die Pflicht zur Verfassungstreue verstoßen,
5.
bei der sicherheitsmäßigen Überprüfung von Einbürgerungsbewerberinnen und -bewerbern im Rahmen der Bestimmungen des Staatsangehörigkeitsrechts,
6.
bei der sicherheitsmäßigen Überprüfung von Ausländerinnen und Ausländern im Rahmen der Bestimmungen des Ausländerrechts,
7.
bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen nach dem Waffen-, Sprengstoff- und Jagdrecht,
8.
bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen nach dem Atomrecht,
9.
bei der sicherheitsmäßigen Überprüfung von Personen nach dem Luftsicherheitsrecht,
10.
bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen nach der Gewerbeordnung und den auf ihr beruhenden Rechtsverordnungen,
11.
bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen, denen bei Großveranstaltungen aufgrund ihrer Tätigkeit Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen gewährt werden soll,
12.
bei der Überprüfung von Gefangenen im Justizvollzug sowie von Besucherinnen und Besuchern nach dem Justizvollzugsrecht,
13.
bei sonstigen Überprüfungen, soweit dies im Einzelfall zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder für Zwecke der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist. Näheres wird durch Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums bestimmt.

Die Mitwirkung des Landesamtes für Verfassungsschutz nach Satz 1 erfolgt in der Weise, dass es eigenes Wissen oder bereits vorhandenes Wissen der für die Überprüfung zuständigen Behörde oder sonstiger öffentlicher Stellen auswertet. In den Fällen des Satzes 1 Nummern 1 und 2 führt das Landesamt für Verfassungsschutz weitergehende Ermittlungen durch, wenn die für die Überprüfung zuständige Behörde dies beantragt.

(4)
Die Mitwirkung des Landesamtes für Verfassungsschutz nach Absatz 3 setzt im Einzelfall voraus, dass die betroffene Person und andere in die Überprüfung einbezogene Personen über Zweck und Verfahren der Überprüfung einschließlich der Verarbeitung der erhobenen Daten durch die beteiligten Dienststellen unterrichtet werden. Darüber hinaus ist im Falle der Einbeziehung anderer Personen in die Überprüfung deren Einwilligung und im Falle weitergehender Ermittlungen nach Absatz 3 Satz 3 die Einwilligung der betroffenen Person erforderlich. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Im Falle des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 11 ist eine Überprüfung nur zulässig, wenn die betroffene Person eingewilligt hat und über die Folgen einer Verweigerung der Einwilligung belehrt worden ist.

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