Jurafuchs

§ 9

LVSG
Auskunftsersuchen bei Kreditinstituten, Luftfahrtunternehmen, Anbietern von Post- und Telekommunikationsdiensten sowie digitalen Diensten
Teil 2 Befugnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz
Stand 2025-11-18
(1)
Das Landesamt für Verfassungsschutz darf unter den Voraussetzungen des § 6 Absätze 2 bis 4 unentgeltlich Auskünfte zu
1.
Konten, Konteninhaberinnen und -inhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und zu Geldbewegungen und Geldanlagen bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen,
2.
Namen, Anschriften und zur Inanspruchnahme von Transportleistungen und sonstigen Umständen des Luftverkehrs bei Luftfahrtunternehmen sowie Betreibenden von Computerreservierungssystemen und Globalen Distributionssystemen für Flüge einholen, wenn im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die es möglich erscheinen lassen, dass Verfassungsschutzgüter konkret bedroht sind und dass das gegen sie gerichtete Handeln erfolgreich sein kann.
(2)
Das Landesamt für Verfassungsschutz darf unter den Voraussetzungen des § 6 Absätze 2 bis 4 und des § 3 Absatz 1 G 10, in der am 3. Dezember 2025 geltenden Fassung, bei Personen und Unternehmen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen sowie bei denjenigen, die an der Erbringung dieser Dienstleistungen mitwirken, unentgeltlich Auskünfte zu Namen, Anschriften, Postfächern und sonstigen Umständen des Postverkehrs einholen.
(3)
Das Landesamt für Verfassungsschutz darf unter den Voraussetzungen des § 6 Absätze 2 bis 4 bei denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste und digitale Dienste anbieten, erbringen oder daran mitwirken, Auskünfte über die nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1 bis 5 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG) vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1982; 2022 I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234, S. 19) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erhobenen Daten (Verkehrsdaten) oder die nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 TDDDG erhobenen Daten (Nutzungsdaten) einholen. Die Auskunft kann auch in Bezug auf zukünftige Telekommunikation und zukünftige Nutzung von digitalen Diensten verlangt werden.
(4)
Das Landesamt für Verfassungsschutz darf unter den Voraussetzungen des § 6 Absätze 2 bis 4 und des § 3 Absatz 1 G 10, in der am 3. Dezember 2025 geltenden Fassung, bei denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste anbieten, erbringen oder daran mitwirken, Auskünfte über Verkehrsdaten ohne Kenntnis der Rufnummer oder einer anderen Kennung des zu überwachenden Anschlusses oder des Endgerätes einholen, sofern andernfalls die Erreichung des Zwecks der Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Verarbeitung der durch Maßnahmen nach Satz 1 erhobenen Daten erfolgt nach § 4 G 10.
(5)
Zur Auskunft nach den Absätzen 1 bis 4 sind Unternehmen verpflichtet, die in Deutschland
1.
eine Niederlassung haben oder
2.
den Dienst erbringen oder daran mitwirken.
(6)
Auskünfte nach den Absätzen 1 bis 4 dürfen nur auf Antrag eingeholt werden. Der Antrag ist durch die Behördenleitung des Landesamtes für Verfassungsschutz oder ihre Vertretung schriftlich zu stellen und zu begründen. Über den Antrag entscheidet das Innenministerium. Bei Maßnahmen nach Absatz 4 genügt in der Anordnung des Innenministeriums eine räumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation.
(7)
Das Innenministerium unterrichtet die Kommission nach § 2 Absatz 2 des Ausführungsgesetzes zum Artikel 10-Gesetz (AG G10) vom 13. Mai 1969 (GBl. S. 79), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (GBl. S. 1552, 1556) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, über die beschiedenen Anträge vor deren Vollzug. Bei Gefahr in Verzug kann das Innenministerium den Vollzug der Entscheidung auch bereits vor der Unterrichtung der Kommission anordnen; in diesem Fall ist die Kommission unverzüglich zu unterrichten. Die Kommission prüft von Amts wegen oder aufgrund von Beschwerden die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Einholung von Auskünften nach den Absätzen 1 bis 4. § 15 Absatz 5 G 10 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Kontrollbefugnis der Kommission sich auf die gesamte Verarbeitung der nach den Absätzen 1 bis 4 erlangten Informationen und personenbezogenen Daten erstreckt. Entscheidungen über Auskünfte, die die Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat das Innenministerium unverzüglich aufzuheben. Die Maßnahme ist der betroffenen Person in den Absätzen 2 bis 4 unter den Voraussetzungen des § 12 G 10 mitzuteilen, im Übrigen gilt § 8.
(8)
Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Stellen haben die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich, vollständig und richtig zu übermitteln.
(9)
Das Auskunftsersuchen und die übermittelten Daten dürfen der betroffenen Person oder dritten Personen von der auskunftgebenden Stelle nicht mitgeteilt werden. Der auskunftgebenden Stelle ist es verboten, allein aufgrund einer Maßnahme nach den Absätzen 1 bis 4 einseitige Handlungen vorzunehmen, die für die betroffene Person nachteilig sind und die über die Erteilung der Auskunft hinausgehen, insbesondere bestehende Verträge oder Geschäftsverbindungen zu beenden, ihren Umfang zu beschränken oder ein Entgelt zu erheben oder zu erhöhen. Die Anordnung ist mit dem ausdrücklichen Hinweis auf dieses Verbot und darauf zu verbinden, dass das Auskunftsersuchen nicht die Aussage beinhaltet, dass sich die betroffene Person rechtswidrig verhalten habe oder ein darauf gerichteter Verdacht bestehen müsse.
(10)
Das Landesamt für Verfassungsschutz hat für ihm erteilte Auskünfte nach den Absätzen 3 und 4 eine Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109, S. 20) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bemisst; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absätze 1 und 3 JVEG finden entsprechend Anwendung.

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