(1)
Maßnahmen nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4 bedürfen der Anordnung durch die Behördenleitung des Landesamtes für Verfassungsschutz oder einer von ihr besonders beauftragten Person. In der Anordnung sind anzugeben:
1.
Art und Beschreibung der Maßnahme nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 4,
2.
die betroffene Person mit Ausnahme von § 42 Absatz 4 Nummer 2,
3.
Anlass der Maßnahme sowie
4.
Begründung der Maßnahme.
(2)
Ist eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 auf Grund besonderer Eilbedürftigkeit nicht rechtzeitig zu erlangen, kann die Maßnahme auch ohne vorherige Anordnung durchgeführt werden, wenn ansonsten der Zweck der Maßnahme vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Bei Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik darf in diesem Fall lediglich das Gerät sichergestellt werden. Die Anordnung ist unverzüglich nachzuholen. Wird die Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 nicht nachgeholt, so hat das Landesamt für Verfassungsschutz unverzüglich bereits erhobene Daten zu löschen und sichergestellte Gegenstände an die betroffene Person herauszugeben.
(3)
Das Landesamt für Verfassungsschutz kann zur Durchsetzung von Maßnahmen gegenüber Personen, die nach § 42 Absatz 5 mitwirkungspflichtig sind, folgende Zwangsmittel anwenden:
1.
unmittelbare Einwirkung auf die betroffene Person oder Gegenstände (körperliche Gewalt) oder Hilfsmittel der körperlichen Gewalt; eine Fesselung der betroffenen Person ist nur dann zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die mit der Durchsetzung der Maßnahme beauftragten Personen oder Dritte angreifen, Widerstand leisten oder sich der Kontrolle entziehen wird,
2.
unmittelbare Einwirkung auf Gegenstände mittels körperlicher Gewalt oder durch Hilfsmittel der körperlichen Gewalt.
Dies gilt nicht für Kontrollen nach § 42 Absatz 3 Satz 1 an Eingängen. § 6 Absatz 2 und § 18 Absatz 2 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes (VwVG) vom 27. April 1953 (BGBl. I S. 157), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind entsprechend anzuwenden.
(4)
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach § 42 haben keine aufschiebende Wirkung.
(5)
Die Durchführung der Maßnahmen nach § 42, die im Rahmen der Maßnahmen erhobenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten und die Anordnung nach Absatz 1 sind durch das Landesamt für Verfassungsschutz zu dokumentieren.