(1)
Die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel ist unzulässig, soweit aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass durch sie allein Erkenntnisse gewonnen werden würden
1.
aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung oder
2.
bei einer Rechtsanwältin, einem Rechtsanwalt, einem Kammerrechtsbeistand, einer der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummern 1, 2 oder 4 der Strafprozeßordnung (StPO) in der Fassung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 163) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Berufsgeheimnisträgerinnen oder Berufsgeheimnisträger oder einer diesen nach § 53a Absatz 1 Satz 1 StPO gleichstehenden Person, über die die Berufsgeheimnisträgerin oder der Berufsgeheimnisträger das Zeugnis verweigern dürfte.
Erfolgen Maßnahmen bei einer oder einem der im Übrigen in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 bis 3b oder 5 StPO genannten Berufsgeheimnisträgerin oder Berufsgeheimnisträger oder einer nach § 53a Absatz 1 Satz 1 StPO gleichstehenden Person, sind das öffentliche Interesse an den von der Berufsgeheimnisträgerin oder dem Berufsgeheimnisträger wahrgenommenen Aufgaben und das Interesse an der Geheimhaltung der dieser oder diesem anvertrauten oder bekannt gewordenen Tatsachen besonders zu berücksichtigen. Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 gelten nicht bei Maßnahmen zur Aufklärung von eigenen Bestrebungen oder Tätigkeiten der genannten zeugnisverweigerungsberechtigten Personen.
(2)
Bei der Planung von Einsatzumständen sollen Situationen vermieden werden, bei denen voraussichtlich Informationen zum Kernbereich privater Lebensgestaltung anfallen. Bei einem gegen eine Person gerichteten Einsatz ist es unzulässig, den Kernbereich privater Lebensgestaltung zum Ziel staatlicher Ermittlungen zu machen. Insbesondere dürfen zum Aufbau oder zum Erhalt eines Vertrauensverhältnisses keine intimen Beziehungen oder vergleichbar engste persönliche Bindungen begründet oder fortgeführt werden.
(3)
Erfolgt während der Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel eine unmittelbare Kenntnisnahme und treten die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 ein, ist die Maßnahme unverzüglich zu unterbrechen. Dies gilt nicht, sofern mit der Unterbrechung der Maßnahme eine Gefährdung von Leib oder Leben einer eingesetzten Person, ihres weiteren Einsatzes oder ihrer künftigen Verwendung verbunden wäre und solange anzunehmen ist, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Nach einer Unterbrechung darf die Datenerhebung und -aufzeichnung nur fortgesetzt werden, wenn aufgrund geänderter Umstände davon ausgegangen werden kann, dass die Gründe, die zu der Unterbrechung geführt haben, nicht mehr vorliegen.
(4)
Bestehen Zweifel, ob oder wie lange die Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 vorliegen, darf die Maßnahme ausschließlich als automatische Aufzeichnung fortgeführt werden. Diese Aufzeichnung ist unverzüglich dem nach § 12 Absatz 7, § 13 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 sowie § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 zuständigen Gericht vorzulegen. Dieses entscheidet unverzüglich über die Verwendbarkeit oder Löschung der Daten. Erfasste Daten nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nicht weiterverwendet werden und sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache der Erfassung der Daten und die Löschung sind zu dokumentieren. Außerdem ist die Tatsache der Unterbrechung nach Absatz 3 Satz 1, der Fortsetzung nach einer Unterbrechung sowie gegebenenfalls des Absehens von einer Unterbrechung nach Absatz 3 Satz 2 zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden.
(5)
Bei Gefahr im Verzug können Aufzeichnungen nach Absatz 4 Satz 1 unter Aufsicht einer oder eines Bediensteten, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat, gesichtet werden. Die oder der Bedienstete entscheidet im Benehmen mit der oder dem behördlichen Datenschutzbeauftragten des Landesamtes für Verfassungsschutz vorläufig über eine Verwendung der Erkenntnisse. Die Entscheidung des zuständigen Gerichts nach Absatz 4 Sätze 2 und 3 ist unverzüglich nachzuholen.