(1)
Das Landesamt für Verfassungsschutz kann Methoden, Gegenstände und Instrumente zur heimlichen Informationsbeschaffung (nachrichtendienstliche Mittel), wie den Einsatz von Vertrauenspersonen, Verdeckt arbeitenden Bediensteten und Gewährspersonen, Observationen, Bild- und Tonaufzeichnungen, Tarnpapiere und Tarnkennzeichen anwenden. Diese sind in einer Dienstvorschrift zu benennen, die auch die Zuständigkeit für die Anordnung solcher Informationsbeschaffung regelt. Die Dienstvorschrift bedarf der Zustimmung des Innenministeriums, das das Parlamentarische Kontrollgremium unterrichtet.
(2)
Das Landesamt für Verfassungsschutz kann personenbezogene Daten und sonstige Informationen mit nachrichtendienstlichen Mitteln erheben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass
1.
die Maßnahme im Einzelfall zur Aufklärung geboten ist und auf diese Weise Erkenntnisse über Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Absatz 2 oder die zur Erforschung solcher Erkenntnisse erforderlichen Quellen gewonnen werden können oder
2.
dies im Einzelfall zur Abschirmung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände und Quellen des Landesamtes für Verfassungsschutz gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten erforderlich ist.
(3)
Die Erhebung nach Absatz 2 ist unzulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere, die betroffene Person weniger beeinträchtigende Weise möglich ist; eine geringere Beeinträchtigung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Informationen durch Auskunft nach § 17 Absatz 3 gewonnen werden können. Die Anwendung des nachrichtendienstlichen Mittels darf nicht erkennbar außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts stehen. Die Maßnahme ist unverzüglich zu beenden, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er oder die zu erwartenden Erkenntnisse eine Fortsetzung, auch unter Berücksichtigung der vorausgegangenen Dauer, nicht rechtfertigen.
(4)
Ein nachrichtendienstliches Mittel darf sich gezielt nur gegen eine bestimmte Person richten, wenn die Maßnahme aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall zur Aufklärung geboten ist und aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass sie
1.
an der Bestrebung oder Tätigkeit nach § 3 Absatz 2 beteiligt ist oder
2.
mit einer Person nach Nummer 1 in Kontakt steht und
a)
von der Bestrebung oder Tätigkeit Kenntnis hat oder
b)
die Person nach Nummer 1 sich ihrer zur Förderung der Bestrebung oder Tätigkeit bedient
und eine Maßnahme gegen die Person nach Nummer 1 alleine nicht zur Erforschung des Sachverhalts ausreicht.
(5)
Die Befugnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz nach dem Artikel 10-Gesetz (G 10) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298; 2017 I S. 154), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 413, S. 9) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich des verdeckten Zugriffs auf informationstechnische Systeme, bleiben unberührt.