Jurafuchs

§ 13

LVSG
Observation und Einsatz technischer Observationsmittel
Teil 2 Befugnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz
Stand 2025-11-18
(1)
Das Landesamt für Verfassungsschutz darf unter den Voraussetzungen des § 6 Absätze 2 bis 4 außerhalb des Schutzbereiches des Artikels 13 des Grundgesetzes Personen verdeckt mit oder ohne Inanspruchnahme technischer Mittel planmäßig observieren, insbesondere das nichtöffentlich gesprochene Wort mithören, abhören und aufzeichnen sowie Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen anfertigen.
(2)
Eine Durchführung der Maßnahme nach Absatz 1 darf auch länger als 48 Stunden oder an mehr als drei Tagen innerhalb einer Woche erfolgen (langfristige Observation). Eine langfristige Observation
1.
an nicht öffentlich zugänglichen Orten oder
2.
unter verdecktem Einsatz technischer Mittel,
a)
um Lichtbilderfolgen, Ton- oder Bildaufzeichnungen in der Öffentlichkeit herzustellen oder
b)
die die Erstellung eines Bewegungsprofils ermöglichen,

ist nur zur Aufklärung einer erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit zulässig. Eine Durchführung der Maßnahme

1.
durchgehend länger als eine Woche oder an mehr als 14 Tagen innerhalb eines Monats und wenn diese gegen eine bestimmte Person gerichtet ist oder
2.
unter Einsatz technischer Mittel außerhalb der Öffentlichkeit

ist nur zur Aufklärung einer gesteigert beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit zulässig.

(3)
Über die Durchführung der Maßnahme entscheidet in den Fällen
1.
der Absätze 1 und 2 Satz 1 die Behördenleitung des Landesamtes für Verfassungsschutz oder ihre Vertretung
2.
des Absatzes 2 Sätze 2 und 3 das Gericht.

Bei Gefahr in Verzug kann abweichend von Satz 1 Nummer 2 die Behördenleitung des Landesamtes für Verfassungsschutz oder ihre Vertretung die Anordnung treffen; die Entscheidung nach Satz 1 ist unverzüglich nachzuholen. In den Fällen des Absatzes 2 Sätze 2 und 3 ist die Anordnung auf höchstens drei Monate zu befristen. Verlängerungen um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate sind auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 ist die Maßnahme der betroffenen Person unter den Voraussetzungen des § 8 mitzuteilen.

(4)
Zur Durchführung der Maßnahme nach den Absätzen 1 und 2 kann das Landesamt für Verfassungsschutz den privaten Betreibenden einer Videoüberwachung verpflichten, die Videoüberwachung von Örtlichkeiten nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149, S. 21) geändert worden ist, in der am 3. Dezember 2025 geltenden Fassung, auszuleiten und Aufzeichnungen zu übermitteln. Werden Tatsachen im Nachhinein bekannt, die eine Maßnahme nach den Absätzen 1 und 2 gerechtfertigt hätten, so kann die Übermittlung von Aufzeichnungen nach den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 entsprechend auch für die Vergangenheit angeordnet werden. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.

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