Jurafuchs

§ 12

LVSG
Verdeckter Einsatz technischer Mittel zur Wohnraumüberwachung
Teil 2 Befugnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz
Stand 2025-11-18
(1)
Das Landesamt für Verfassungsschutz darf zur Abwehr einer dringenden Gefahr für
1.
ein Verfassungsschutzgut nach § 3 Absatz 1,
2.
Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung oder
3.
Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im besonderen öffentlichen Interesse geboten ist,

bei der Erhebung personenbezogener Daten im Schutzbereich von Artikel 13 des Grundgesetzes verdeckt technische Mittel einsetzen, um das nichtöffentlich gesprochene Wort abzuhören und aufzuzeichnen sowie Lichtbilder und Bildaufzeichnungen herzustellen. Zur Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme darf die Wohnung auch ohne Wissen der Inhaberin oder des Inhabers und der Bewohnerinnen und Bewohner betreten werden, wenn dies ausdrücklich angeordnet wurde. Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtlos oder wesentlich erschwert wäre und geeignete polizeiliche Hilfe für das betroffene Rechtsgut nicht rechtzeitig erlangt werden kann.

(2)
Die Maßnahme ist nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unzulässig, wenn in Privaträumen Gespräche mit Personen des besonderen persönlichen Vertrauens geführt werden. Dies gilt nicht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass
1.
den Gesprächen insgesamt ein höchstvertraulicher Charakter fehlen wird oder
2.
die Gespräche unmittelbar die Besprechung oder Planung von Straftaten, die sich gegen die in Absatz 1 genannten Rechtsgüter richten, zum Gegenstand haben werden.
(3)
Die Maßnahme darf sich abweichend von § 6 Absatz 4 nur gegen eine Person richten, von der aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass sie für die Gefahr im Sinne des Absatzes 1 verantwortlich ist (Zielperson), und nur in deren Wohnung durchgeführt werden. Die Maßnahme darf sich nicht unmittelbar gegen dritte Personen richten. In der Wohnung einer anderen Person ist die Maßnahme zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass
1.
die Zielperson sich dort zur Zeit der Maßnahme aufhält,
2.
sich dort für die Erforschung des Sachverhalts relevante Informationen ergeben werden und
3.
eine Maßnahme in der Räumlichkeit der Zielperson allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts ausreicht.
(4)
Personenbezogene Daten aus Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur zur Abwehr einer dringenden Gefahr im Sinne des Absatzes 1 weiterverarbeitet werden.
(5)
Personenbezogene Daten aus Maßnahmen nach Absatz 1, die durch Herstellung von Lichtbildern oder Bildaufzeichnungen erlangt wurden, dürfen nicht zu Strafverfolgungszwecken weiterverarbeitet werden.
(6)
Maßnahmen nach Absatz 1 Sätze 1 und 2 bedürfen einer richterlichen Anordnung. Die Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu befristen. Verlängerungen um jeweils nicht mehr als einen weiteren Monat sind zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Einer Anordnung durch das Gericht bedarf es nicht, wenn technische Mittel ausschließlich zum Schutz der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen sind; die Maßnahme ist in diesem Fall durch die Behördenleitung des Landesamtes für Verfassungsschutz oder ihre Vertretung anzuordnen. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse zum Zweck der Gefahrenabwehr ist nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme durch das Gericht festgestellt worden ist; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. Die Maßnahme ist der betroffenen Person unter den Voraussetzungen des § 8 mitzuteilen.
(7)
In Fällen des § 7 Absatz 3 Satz 1 sind sämtliche erlangten Daten unverzüglich dem für die Anordnung zuständigen Gericht vorzulegen. Dieses entscheidet unverzüglich, ob die Maßnahme der Anordnung entsprechend durchgeführt wurde. Wurden Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erfasst, nimmt das Gericht unverzüglich deren Löschung vor. § 7 Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend.

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