Jurafuchs

§ 34

LVSG
Beauftragung einer oder eines Sachverständigen
Parlamentarische Kontrolle
Stand 2025-11-18
(1)
Das Parlamentarische Kontrollgremium kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder nach Anhörung der Landesregierung im Einzelfall eine Sachverständige oder einen Sachverständigen beauftragen, zur Wahrnehmung seiner Kontrollaufgaben Untersuchungen durchzuführen. Die oder der Sachverständige hat dem Parlamentarischen Kontrollgremium über das Ergebnis seiner Untersuchungen zu berichten. Die §§ 32, 33, 36 Absatz 1 und § 37 Absatz 1 Satz 2 gelten entsprechend.
(2)
Das Parlamentarische Kontrollgremium kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder entscheiden, dass dem Landtag ein Bericht in Textform zu den Untersuchungen erstattet wird. Der Bericht hat den Gang des Verfahrens, die ermittelten Tatsachen und das Ergebnis der Untersuchungen wiederzugeben. § 36 gilt entsprechend.
(3)
Der Bericht darf auch personenbezogene Daten enthalten, soweit dies für eine nachvollziehbare Darstellung der Untersuchung und des Ergebnisses erforderlich ist und die betroffenen Personen entweder in die Veröffentlichung eingewilligt haben oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegenüber den Belangen der betroffenen Personen überwiegt.

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