(1)
Die Landesregierung unterliegt hinsichtlich der Tätigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz der Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium. Dies umfasst auch die Kontrolle nach § 31 Absatz 2 sowie nach § 2 Absatz 1 AG G10.
(2)
Die Rechte des Landtags und seiner Ausschüsse sowie der Kommission nach dem Ausführungsgesetz zum Artikel 10-Gesetz bleiben unberührt.