Jurafuchs

§ 40

LVSG
Zuständigkeit
Gerichtliche Kontrolle
Stand 2025-11-18
Zuständig für richterliche Entscheidungen nach diesem Gesetz ist das Amtsgericht Stuttgart. Über Beschwerden entscheidet das in § 120 Absatz 4 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 438, S. 66) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bezeichnete Gericht.

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