Jurafuchs

§ 46

LVSG
Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung
Teil 5 Behördliche Eigensicherung
Stand 2025-11-18
(1)
Die Datenerhebung zum Zweck der Erlangung von Erkenntnissen über den Kernbereich privater Lebensgestaltung ist unzulässig. Das Landesamt für Verfassungsschutz darf Erkenntnisse, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung berühren, nicht verarbeiten, weitergeben oder in anderer Weise nutzen. Soweit Erkenntnisse erlangt wurden, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, sind diese Daten unverzüglich zu löschen.
(2)
Wird für das Landesamt für Verfassungsschutz erkennbar, dass durch eine Maßnahme nach § 42 in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eingedrungen wird, ist diese unverzüglich zu unterbrechen. Ist für das Landesamt für Verfassungsschutz zu erwarten, dass bei einer Fortführung der Maßnahme nicht nur am Rande Erkenntnisse über den Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt werden, so hat es die Maßnahme abzubrechen.

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