(1)
Die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel teilt das Landesamt für Verfassungsschutz nach Beendigung der betroffenen Person mit, soweit dies in den §§ 9 bis 14 bestimmt ist. Wurden personenbezogene Daten, die durch die Maßnahme gewonnen wurden, an eine andere Stelle übermittelt, erfolgt die Mitteilung im Benehmen mit der empfangenden Stelle. Die Vorschriften über die Benachrichtigung nach dem Artikel 10-Gesetz bleiben unberührt.
(2)
Die Mitteilung unterbleibt, wenn
1.
überwiegende schutzwürdige Interessen einer anderen betroffenen Person entgegenstehen,
2.
die Betroffenheit einer Person, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, unerheblich ist und anzunehmen ist, dass kein Interesse an einer Mitteilung besteht oder
3.
unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme und der aus ihr folgenden Beeinträchtigungen die Identität oder der Aufenthaltsort der betroffenen Person nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu ermitteln ist.
(3)
Die Mitteilung ist zurückzustellen, solange eine Gefährdung zu besorgen ist für
1.
den Zweck der Maßnahme,
2.
ein Verfassungsschutzgut nach § 3 Absatz 1 oder
3.
Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung oder Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse geboten ist.
Die Mitteilung unterbleibt, wenn nach Beendigung der Maßnahme festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Mitteilung nicht vorliegen und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden, eine weitere Verwendung der Daten gegen die betroffene Person ausgeschlossen ist und die Voraussetzung für eine Löschung der Daten sowohl bei der erhebenden Stelle als auch bei der empfangenden Stelle vorliegen.
(4)
Über das Unterbleiben einer Mitteilung nach den Absätzen 2 und 3 Satz 2 sowie über die Dauer einer Zurückstellung nach Absatz 3 Satz 1 über ein Jahr nach Beendigung der Maßnahme hinaus wird nach dem gleichen Verfahren entschieden, das für die Anordnung der Maßnahme galt.