Jurafuchs

§ 19

LVSG
Übermittlung personenbezogener Daten durch das Landesamt für Verfassungsschutz an inländische nichtöffentliche Stellen
Teil 3 Datenverarbeitung und Datenübermittlung
Stand 2025-11-18
(1)
Für eine Übermittlung personenbezogener Daten, die nicht mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben worden sind, an inländische nichtöffentliche Stellen gilt § 18 Absatz 1 entsprechend.
(2)
Eine Übermittlung personenbezogener Daten, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben worden sind, an inländische nichtöffentliche Stellen ist unzulässig, es sei denn, es bestehen im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte, dass dies zum Schutz der Rechtsgüter nach § 18 Absatz 2 Satz 2 erforderlich ist
1.
zur eigenen Aufklärung einer beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit nach § 3 Absatz 2, insbesondere zur Vorbereitung oder Konkretisierung eines Auskunftsersuchens,
2.
zur Abwendung einer zumindest konkretisierten Gefahr für ein Rechtsgut nach § 18 Absatz 2 Satz 2 oder
3.
zur Erreichung einer der folgenden Zwecke:
a)
Schutz lebenswichtiger und verteidigungsrelevanter Einrichtungen und kritischer Infrastrukturen,
b)
Schutz der Sicherheit in der Informationstechnik gegen erhebliche Gefährdungen,
c)
Schutz rechtlich gewährleisteter Geheimnisse,
d)
wissenschaftliche Erforschung und Bewertung von Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Absatz 2,
e)
Schutz konkreter Präventions-, Ausstiegs- oder Deradikalisierungsprojekte, die finanziell oder organisatorisch mit öffentlichen Stellen kooperieren,
f)
Schutz des Kindeswohls bei der Erbringung von Leistungen und Erfüllung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe,
g)
gesetzliche Erziehungs- und Bildungsziele der Schulen und der Einrichtungen der Kindertagesbetreuung,
h)
Schutz der zweckgemäßen Verwendung öffentlicher Fördermittel oder sonstiger öffentlicher Vorteilszuwendungen.
(3)
Eine nichtöffentliche Stelle, die personenbezogene Daten nach Absatz 2 Nummer 3 erhalten hat, darf die Daten für Handlungen, die für die betroffene Person eine nachteilige rechtliche Wirkung entfalten oder diese Person in anderer Weise erheblich beeinträchtigen, nur verwenden, wenn dies zur Abwendung einer zumindest konkretisierten Gefahr für ein Rechtsgut nach § 18 Absatz 2 Satz 2 erforderlich ist und die Behördenleitung des Landesamtes für Verfassungsschutz oder ihre Vertretung zustimmt. Bei einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr ist die vorherige Zustimmung des Landesamtes für Verfassungsschutz entbehrlich. Die nichtöffentliche Stelle hat das Landesamt für Verfassungsschutz unverzüglich über ihre Handlungen und deren Anlass zu unterrichten.
(4)
Die empfangende Stelle darf die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihr übermittelt wurden. Die empfangende Stelle ist auf die Verwendungsbeschränkung und darauf hinzuweisen, dass das Landesamt für Verfassungsschutz sich vorbehält, um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten zu bitten. Die Übermittlung der personenbezogenen Daten ist der betroffenen Person durch das Landesamt für Verfassungsschutz mitzuteilen, sobald eine Gefährdung seiner Aufgabenerfüllung durch die Mitteilung nicht mehr zu besorgen ist. Einer Mitteilung bedarf es nicht, wenn das Innenministerium feststellt, dass diese Voraussetzung auch fünf Jahre nach der erfolgten Übermittlung noch nicht eingetreten ist und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in absehbarer Zukunft nicht eintreten wird.

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