(1)
Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit kontrolliert beim Landesamt für Verfassungsschutz die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz mindestens alle zwei Jahre. Soweit die Einhaltung von Vorschriften der Kontrolle durch die Kommission nach dem Ausführungsgesetz zum Artikel 10-Gesetz unterliegt, unterliegt sie nicht der Kontrolle durch die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, es sei denn, die Kommission ersucht die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nach dem Ausführungsgesetz zum Artikel 10-Gesetz, die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei bestimmten Vorgängen oder in bestimmten Bereichen zu kontrollieren und ausschließlich ihr darüber zu berichten.
(2)
Die Pflicht zur Unterstützung nach § 26 Absatz 1 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) vom 12. Juni 2018 (GBl. S. 173), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2025 (GBl. 2025 Nr. 80) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, besteht nur gegenüber der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit selbst und dem von ihr oder ihm oder von der leitenden Beamtin beziehungsweise dem leitenden Beamten ihrer oder seiner Dienststelle besonders beauftragten Person. § 26 Absatz 1 Satz 2 LDSG findet für das Landesamt für Verfassungsschutz keine Anwendung, soweit das Innenministerium im Einzelfall feststellt, dass die Auskunft oder Einsicht die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährden würde.
(3)
Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten ohne Beschränkung für die Erfüllung der Aufgaben nach § 3. Sie gelten entsprechend für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch andere Stellen, wenn diese der Erfüllung der Aufgaben des Landesamtes für Verfassungsschutz nach § 3 dient.