Jurafuchs

§ 20

LVSG
Übermittlung personenbezogener Daten durch das Landesamt für Verfassungsschutz in das Ausland
Teil 3 Datenverarbeitung und Datenübermittlung
Stand 2025-11-18
(1)
Für die Übermittlung personenbezogener Daten an ausländische öffentliche sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen gilt § 18 entsprechend. Für die Übermittlung personenbezogener Daten an nichtöffentliche Stellen im Ausland gilt § 19 entsprechend.
(2)
Die Übermittlung unterbleibt, wenn für das Landesamt für Verfassungsschutz im Einzelfall erkennbar ist, dass
1.
auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland, Belange der Länder oder
2.
überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen; überwiegende schutzwürdige Interessen stehen insbesondere entgegen, wenn Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder sonstige elementare Menschenrechte gefährdet würden oder Verletzungen von elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen drohen.

Bei der Prüfung, ob eine Übermittlung zu unterbleiben hat, berücksichtigt das Landesamt für Verfassungsschutz insbesondere den bisherigen Umgang der empfangenden Stelle mit übermittelten Daten und die Gewährleistung eines zum Schutz der Menschenrechte angemessenen Datenschutzes.

(3)
Die empfangende Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie ihr übermittelt wurden und das Landesamt für Verfassungsschutz sich vorbehält, um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten zu bitten.

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