(1)
Die empfangende Stelle prüft, ob die nach den Vorschriften dieses Gesetzes übermittelten personenbezogenen Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Ergibt die Prüfung, dass sie nicht erforderlich sind, hat sie die Unterlagen zu vernichten oder, sofern diese elektronisch gespeichert sind, zu löschen. Die Vernichtung oder Löschung kann unterbleiben, wenn die Trennung von anderen Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist; in diesem Fall ist die Verarbeitung der Daten einzuschränken.
(2)
Die empfangende Stelle darf die personenbezogenen Daten ohne Zustimmung des Landesamtes für Verfassungsschutz nur zu dem Zweck verwenden, zu dem sie ihr übermittelt worden sind. Die empfangende Stelle ist auf die Verwendungsbeschränkung hinzuweisen. Eine Zweckänderung darf nur mit Zustimmung des Landesamtes für Verfassungsschutz erfolgen. Die Zustimmung zur Verwendung für Maßnahmen, die unmittelbar mit Zwangswirkung vollzogen werden, darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 18 Absatz 3, 4 oder 5 Nummern 1 bis 3 vorliegen.