Jurafuchs

§ 37

LVSG
Unterstützung der Mitglieder durch eigene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Parlamentarische Kontrolle
Stand 2025-11-18
(1)
Die Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums haben das Recht, zur Unterstützung ihrer Arbeit Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihrer Fraktion nach Anhörung der Landesregierung mit Zustimmung des Parlamentarischen Kontrollgremiums zu benennen. Voraussetzung für diese Tätigkeit ist die Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen und die förmliche Verpflichtung zur Geheimhaltung.
(2)
Die benannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind befugt, die vom Gremium beigezogenen Akten und Dateien einzusehen und die Beratungsgegenstände des Parlamentarischen Kontrollgremiums mit den Mitgliedern des Gremiums zu erörtern. Sie haben Zutritt zu den Sitzungen des Parlamentarischen Kontrollgremiums. § 36 Absatz 1 gilt entsprechend.

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