(1)
Die Eigensicherung dient dem Schutz der Beschäftigten, Einrichtungen, Gegenstände, Quellen und amtlichen Informationen des Landesamtes für Verfassungsschutz gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten. Das Landesamt für Verfassungsschutz hat hierzu besondere Befugnisse nach Maßgabe der folgenden Absätze.
(2)
Das Landesamt für Verfassungsschutz kann Räume innerhalb seiner Dienststellen und Personen, die seine Dienststellen, Grundstücke und sonstigen Einrichtungen (Eigensicherungsbereich) betreten oder sich dort aufhalten sowie von diesen Personen mitgeführte Taschen und sonstige Gegenstände und von diesen Personen genutzte Fahrzeuge
1.
verdachtsunabhängig kontrollieren,
2.
durchsuchen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten vorliegen.
(3)
Eine Kontrolle nach Absatz 2 Nummer 1 ist die oberflächliche Suche nach Gegenständen an Personen, an oder in Taschen, mitgeführten Gegenständen und Fahrzeugen sowie in Räumen, auch unter Einsatz technischer Mittel, insbesondere an Ein- und Ausgängen, ohne dass ein Körperkontakt mit der betroffenen Person stattfindet. Eine Durchsuchung nach Absatz 2 Nummer 2 ist die zielgerichtete und planmäßige Suche, auch unter Einsatz technischer Mittel,
1.
am äußeren Körper der betroffenen Person,
2.
in Kleidung und Taschen der betroffenen Person,
3.
an und in Fahrzeugen der betroffenen Person, einschließlich der dort befindlichen Gegenstände,
4.
in Räumen einschließlich der dort befindlichen Gegenstände oder
5.
in sonstigen Gegenständen der betroffenen Person, die zur unbefugten Verbringung von amtlichen Informationen geeignet sind.
(4)
Gegenstände, die sich im Eigensicherungsbereich befinden, kann das Landesamt für Verfassungsschutz sicherstellen und untersuchen, wenn
1.
tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie für eine sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeit verwendet werden oder mit solchen Tätigkeiten gewonnen worden sind, oder
2.
diese keiner bestimmten Person zuzuordnen sind und die Sicherstellung und Untersuchung zum Schutz vor einer sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeit erforderlich ist.
(5)
Personen, die sich im Eigensicherungsbereich aufhalten, sind verpflichtet, an Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 4 mitzuwirken. Entziehen sich Personen Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 4 im Eigensicherungsbereich, kann das Landesamt für Verfassungsschutz die Maßnahmen auch noch in unmittelbarer Nähe des Eigensicherungsbereichs vornehmen.
(6)
Das Landesamt für Verfassungsschutz kann eine nach § 21h Absatz 3 Nummer 4 der Luftverkehrs-Ordnung vom 29. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1894), die zuletzt durch Artikel 31 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411, S. 15) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unzulässige Benutzung des Luftraums seines Eigensicherungsbereichs mittels unbemannter Fluggeräte durch geeignete technische Mittel gegen das unbemannte Fluggerät, dessen Steuerungseinheit oder Steuerungsverbindung aufklären und abwehren.