Jurafuchs

§ 50

LVSG
Übergangsregelung
Teil 6 Schlussvorschriften
Stand 2025-11-18
Laufende Maßnahmen nach § 14 Absatz 2, über die von der Behördenleitung des Landesamtes für Verfassungsschutz oder ihrer Vertretung nach § 6a in der bis zum 2. Dezember 2025 geltenden Fassung entschieden wurde, sind dem Gericht zur jährlichen Prüfung über die Fortsetzung der Maßnahme nach § 14 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 spätestens am 1. September 2026 vorzulegen.

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