(1)
Das Landesamt für Verfassungsschutz erteilt der betroffenen Person über zu ihrer Person gespeicherte Daten auf Antrag unentgeltlich Auskunft, soweit sie hierzu auf einen konkreten Sachverhalt hinweist und ein besonderes Interesse an einer Auskunft darlegt. Die Auskunft aus Akten umfasst alle personenbezogenen Daten, die über eine Speicherung in gemeinsamen Dateien im automatisierten Verfahren auffindbar sind. Das Landesamt für Verfassungsschutz ist nicht verpflichtet, über die Herkunft der Daten und die empfangenden Stellen von Übermittlungen Auskunft zu erteilen.
(2)
Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
1.
eine Gefährdung der Aufgabenerfüllung durch die Auskunftserteilung zu besorgen ist,
2.
durch die Auskunftserteilung Quellen gefährdet sein können oder die Ausforschung des Erkenntnisstandes oder der Arbeitsweise des Landesamtes für Verfassungsschutz zu befürchten ist,
3.
die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder
4.
die Daten oder die Tatsache der Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen einer dritten Person, geheim gehalten werden müssen.
Die Entscheidung trifft die Behördenleitung des Landesamtes für Verfassungsschutz oder eine von ihr besonders beauftragte Person.
(3)
Sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht vorliegen, kann das Landesamt für Verfassungsschutz der betroffenen Person über zu ihrer Person gespeicherte Daten auf Antrag unentgeltlich Auskunft erteilen. Die Auskunftserteilung kann auf Antrag von Absatz 1 Satz 2 nicht erfasste Daten aus Akten beinhalten. Sofern die betroffene Person darlegt, dass die Kenntnis von Daten nach Absatz 1 Satz 3 zur Vermeidung gewichtiger Nachteile erforderlich ist, kann die Auskunftserteilung die Herkunft der Daten und die empfangenden Stellen von Übermittlungen beinhalten. Die Auskunftserteilung nach den Sätzen 1 und 2 soll unterbleiben, wenn diese mit unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand verbunden ist; ein solcher ist zu begründen. Absatz 2 bleibt unberührt. Bei der Abwägungsentscheidung nach den Sätzen 1 und 2 sind insbesondere die Wertungen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 Alternative 2, im Falle des Satzes 3 ferner die des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 besonders zu berücksichtigen.
(4)
Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit dadurch der Zweck der Auskunftsverweigerung gefährdet würde. Die Gründe der Auskunftsverweigerung sind aktenkundig zu machen. Wird die Auskunftserteilung abgelehnt, ist die betroffene Person auf die Rechtsgrundlage für das Fehlen der Begründung und darauf hinzuweisen, dass sie sich an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wenden kann. Wendet sich die betroffene Person an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, ist die Auskunft auf ihr oder sein Verlangen dieser oder diesem zu erteilen, soweit nicht das Innenministerium im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit an die betroffene Person darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand des Landesamtes für Verfassungsschutz zulassen, sofern dieses nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.