Jurafuchs

§ 32

LVSG
Befugnisse des Parlamentarischen Kontrollgremiums
Parlamentarische Kontrolle
Stand 2025-11-18
(1)
Das Parlamentarische Kontrollgremium kann von der Landesregierung verlangen,
1.
im Rahmen der Unterrichtung der Landesregierung Einsicht in Akten und Dateien des Landesamtes für Verfassungsschutz zu erhalten,
2.
im Rahmen der Unterrichtung der Landesregierung Einsicht in Akten und Dateien der Landesregierung zu erhalten, die die Tätigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz betreffen, und
3.
Zutritt zu den Dienststellen des Landesamtes für Verfassungsschutz zu erhalten.
(2)
Das Parlamentarische Kontrollgremium kann nach Unterrichtung der Landesregierung
1.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landesamtes für Verfassungsschutz,
2.
für die Tätigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz zuständige Mitglieder der Landesregierung und
3.
mit der Tätigkeit des Landesamtes für Verfassungsschutz befasste Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Mitgliedern der Landesregierung

befragen oder von ihnen Auskünfte in Textform einholen; die zu befragenden Personen sind verpflichtet, vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen.

(3)
Die Landesregierung hat dem Verlangen des Parlamentarischen Kontrollgremiums unverzüglich zu entsprechen.
(4)
Auf Antrag eines Mitglieds des Parlamentarischen Kontrollgremiums ist der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gelegenheit zur Stellungnahme in Fragen des Datenschutzes zu geben.
(5)
Das Parlamentarische Kontrollgremium kann sich mit den Parlamentarischen Kontrollgremien der anderen Länder und des Bundes unter Wahrung der jeweils geltenden Geheimhaltungsvorschriften über ihre Kontrolltätigkeit austauschen.

Meine Notizen

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