(1)
Die Verpflichtung der Landesregierung nach den §§ 31 und 32 erstreckt sich nur auf Informationen und Gegenstände, die der Verfügungsberechtigung des Landesamtes für Verfassungsschutz unterliegen. § 22 des Landessicherheitsüberprüfungsgesetzes bleibt unberührt.
(2)
Soweit dies aus zwingenden Gründen des Schutzes des Nachrichtenzugangs oder der Arbeitsweise des Landesamtes für Verfassungsschutz oder aus Gründen des Schutzes von Persönlichkeitsrechten dritter Personen notwendig ist oder wenn der Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung betroffen ist, kann die Landesregierung sowohl die Unterrichtung nach § 31 als auch die Erfüllung von Verlangen nach § 32 Absätze 1 und 2 verweigern sowie den in § 32 Absatz 2 genannten Personen die Erteilung der Auskunft untersagen. Macht die Landesregierung von diesen Rechten Gebrauch, hat sie dies dem Parlamentarischen Kontrollgremium gegenüber zu begründen. Die Entscheidung der Landesregierung kann im Verwaltungsrechtsweg angefochten werden.