Jurafuchs

§ 45

LVSG
Verarbeitung von personenbezogenen Daten aus Maßnahmen zur Eigensicherung
Teil 5 Behördliche Eigensicherung
Stand 2025-11-18
(1)
Das Landesamt für Verfassungsschutz darf die im Rahmen der Maßnahmen nach § 42 für die Eigensicherung erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten, soweit nicht besondere Regelungen entgegenstehen.
(2)
Die Informationen nach Absatz 1 sind bis zum Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren, das auf das Kalenderjahr der Erhebung folgt. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten unverzüglich und unwiederbringlich zu löschen, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen des Absatzes 3 vor. Die Löschung unterbleibt im Übrigen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden.
(3)
Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten, die im Rahmen von Maßnahmen nach § 42 erhoben wurden, über die Absätze 1 und 2 hinaus nur weiterverarbeiten, wenn die erhobenen Informationen für die weitere Aufgabenerfüllung nach § 3 erforderlich sind.

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