Jurafuchs

§ 4

LVSG
Begriffsbestimmungen
Teil 1 Organisation und Aufgaben
Stand 2025-11-18
(1)
Im Sinne des Gesetzes sind
1.
Bestrebungen gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, die Freiheit des Bundes oder eines Landes von fremder Herrschaft aufzuheben, ihre staatliche Einheit zu beseitigen oder ein zu ihm gehörendes Gebiet abzutrennen;
2.
Bestrebungen gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, den Bund, Länder oder deren Einrichtungen in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich zu beeinträchtigen;
3.
Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in Absatz 2 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen.

Für einen Personenzusammenschluss handelt, wer ihn in seinen Bestrebungen aktiv sowie ziel- und zweckgerichtet unterstützt. Bestrebungen im Sinne des § 3 Absatz 2 können auch von Einzelpersonen ausgehen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln. In diesem Fall gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Verhaltensweise der Einzelperson darauf gerichtet sein muss, die in § 3 Absatz 2 genannten Ziele zu verwirklichen.

(2)
Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes zählen:
1.
die Würde des Menschen, deren Garantie insbesondere die Wahrung personaler Individualität, Identität und Integrität sowie die elementare Rechtsgleichheit umfasst,
2.
die Möglichkeit gleichberechtigter Teilnahme aller Bürgerinnen und Bürger am Prozess der politischen Willensbildung und die Rückbindung der Ausübung der Staatsgewalt an das Volk,
3.
die Rechtsbindung der öffentlichen Gewalt und die Kontrolle dieser Bindung durch unabhängige Gerichte und
4.
das Gewaltmonopol des Staates.
(3)
Erheblich beobachtungsbedürftig sind Tätigkeiten nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 sowie Bestrebungen nach § 3 Absatz 2 Nummern 1, 3 und 4, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Mitglieder den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die allgemein geeignet sind, die in § 3 Absatz 1 genannten Verfassungsschutzgüter erheblich zu beeinträchtigen. Allgemein geeignet die in § 3 Absatz 1 genannten Verfassungsschutzgüter erheblich zu beeinträchtigen, können insbesondere solche Bestrebungen sein, die von Personenzusammenschlüssen ausgehen, die
1.
bei der Zielverfolgung gewaltorientiert vorgehen oder zu Hass oder Willkürmaßnahmen anstacheln,
2.
bei der Zielverfolgung verdeckt vorgehen, indem sie insbesondere ihre Existenz, Ziele, Organisation, Beteiligte, Finanzierung, Zusammenarbeit oder Aktionen in wesentlichem Umfang zu verschleiern suchen,
3.
erhebliche Bedeutung besitzen, insbesondere aufgrund des Gesamtbilds von Mitglieder- und Unterstützerzahl, Organisationsstruktur, Mobilisierungsgrad, Vertretung in Ämtern und Mandaten und der von ihnen eingesetzten Mittel, und diese für die Zielverfolgung geeignet ist oder
4.
in erheblichem Maße gesellschaftliche Einflussnahme betreiben, insbesondere durch die Verbreitung von Fehlinformationen oder die Herbeiführung einer Atmosphäre der Angst oder Bedrohung, und diese für die Zielverfolgung geeignet ist.
(4)
Gesteigert beobachtungsbedürftig sind
1.
Tätigkeiten nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 und
2.
Bestrebungen nach § 3 Absatz 2 Nummern 1, 3 und 4, die mit der Bereitschaft zur Begehung schwerer Straftaten im Sinne des Absatzes 6 einhergehen.
(5)
Die Einstufung der Beobachtungsbedürftigkeit nach Absatz 3 oder 4 entfällt in der Regel, wenn nach fünf Jahren kein die Einstufung nach Absatz 3 oder Absatz 4 begründender Tatbestand hinreichend festgestellt ist oder eine fünf Jahre zurückliegende Feststellung sich zwischenzeitlich nicht neuerlich bestätigt hat.
(6)
Im Sinne dieses Gesetzes sind schwere Straftaten solche, die
1.
gegen
a)
ein Verfassungsschutzgut nach § 3 Absatz 1,
b)
Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung oder
c)
Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im besonderen öffentlichen Interesse geboten ist,

gerichtet sind,

2.
im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Bestrebung oder in Ausübung einer Tätigkeit nach § 3 Absatz 2 begangen werden und
3.
mit einer Höchststrafe von mindestens drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind.
(7)
Im Sinne dieses Gesetzes sind besonders schwere Straftaten solche, die
1.
im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht sind oder
2.
im Straftatenkatalog in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführt sind.

Maßgeblich ist die Strafdrohung des gesetzlichen Tatbestands; dasselbe gilt für Regelbeispiele für besonders schwere oder minder schwere Fälle, sofern bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass das Regelbeispiel erfüllt ist.

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