(1)
Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 109, S. 4) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend, mit Ausnahme der § 23 Absatz 2, § 34 Absatz 1, § 40 Absatz 1 und § 41 Absatz 1 FamFG. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Das Landesamt für Verfassungsschutz ist nicht zur Vorlage von Urkunden oder Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente oder zu Auskünften verpflichtet, wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen.
(2)
Im Antrag sind anzugeben:
1.
bei gezielt gegen bestimmte Personen gerichteten Maßnahmen die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Name und Anschrift,
2.
bei Maßnahmen nach § 12 Absatz 1 die zu überwachende Wohnung oder die zu überwachenden Wohnräume,
3.
Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
4.
der Sachverhalt mit allen beurteilungsrelevanten Tatsachen sowie
5.
eine hinreichend substantiierte Begründung.
Der Antrag kann dem Gericht auch in Papierform übermittelt werden.
(3)
Das Gericht prüft, ob die beantragte Maßnahme den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht. § 37 Absatz 2 FamFG findet keine Anwendung. Die Anordnung ergeht schriftlich gegenüber der beantragenden Stelle. In der Anordnung sind anzugeben:
1.
bei gezielt gegen bestimmte Personen gerichteten Maßnahmen die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Name und Anschrift,
2.
bei Maßnahmen nach § 12 Absatz 1 die zu überwachende Wohnung oder die zu überwachenden Wohnräume,
3.
Art, Umfang und Dauer der Maßnahme sowie
4.
die wesentlichen Gründe.
(4)
Bei Maßnahmen nach § 14 gelten die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe, dass Gegenstand von Antrag und Anordnung der Einsatz der verdeckten Mittel zur Aufklärung einer bestimmten nachrichtendienstlich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit ist, ohne dabei konkrete Vertrauenspersonen oder Verdeckt arbeitende Bedienstete zu benennen.
(5)
Bei Gefahr im Verzug kann die Behördenleitung des Landesamtes für Verfassungsschutz oder ihre Vertretung die Anordnung treffen; diese Anordnung bedarf der Bestätigung durch das Gericht. Die Entscheidung des Gerichts ist unverzüglich herbeizuführen.