Jurafuchs

§ 11

LVSG
Ortung von Mobilfunkendgeräten
Teil 2 Befugnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz
Stand 2025-11-18
(1)
Das Landesamt für Verfassungsschutz darf unter den Voraussetzungen des § 6 Absätze 2 bis 4 technische Mittel zur punktuellen Ermittlung des Standorts eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgeräts oder zur Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer einsetzen. Eine Maßnahme nach Satz 1, die die Erstellung eines Bewegungsprofils ermöglicht, ist nur nach § 13 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b oder Satz 3 zulässig.
(2)
Über die Durchführung der Maßnahme entscheidet die Behördenleitung des Landesamtes für Verfassungsschutz oder ihre Vertretung.

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