Jurafuchs

§ 48

LVSG
Einschränkung von Grundrechten
Teil 6 Schlussvorschriften
Stand 2025-11-18
Aufgrund dieses Gesetzes können das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Artikel 2 des Grundgesetzes), das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden.

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