Aufgrund dieses Gesetzes können das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Artikel 2 des Grundgesetzes), das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes), das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) und das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden.
§ 48
LVSGEinschränkung von Grundrechten
Teil 6 Schlussvorschriften
Stand 2025-11-18