Jurafuchs

§ 18

LVSG
Übermittlung personenbezogener Daten durch das Landesamt für Verfassungsschutz an inländische öffentliche Stellen
Teil 3 Datenverarbeitung und Datenübermittlung
Stand 2025-11-18
(1)
Das Landesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten, die es aus allgemein zugänglichen Quellen erhoben hat, einer anderen öffentlichen Stelle übermitteln, wenn dies zur Erfüllung eigener Aufgaben oder von Aufgaben der empfangenden Stelle erforderlich ist.
(2)
Personenbezogene Daten, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben wurden, darf das Landesamt für Verfassungsschutz nur nach Maßgabe der folgenden Absätze und nur zum Schutz besonders gewichtiger Rechtsgüter übermitteln. Besonders gewichtige Rechtsgüter sind
1.
Verfassungsschutzgüter nach § 3 Absatz 1,
2.
Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung oder
3.
Sachen von bedeutendem Wert, deren Erhaltung im besonderen öffentlichen Interesse geboten ist.
(3)
An Polizeibehörden und sonstige Gefahrenabwehrbehörden ist die Übermittlung nur zulässig, soweit dies zur Abwehr einer konkretisierten Gefahr für ein Rechtsgut nach Absatz 2 Satz 2 erforderlich ist.
(4)
An Strafverfolgungsbehörden ist eine Übermittlung nur zur Verfolgung besonders schwerer Straftaten zulässig, sofern bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täterin oder Täter oder Teilnehmerin oder Teilnehmer eine besonders schwere Straftat begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht oder eine Straftat vorbereitet hat.
(5)
Die Übermittlung an öffentliche Stellen ist ferner zulässig, wenn im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies erforderlich ist
1.
zur Vorbereitung oder Durchführung einer Maßnahme nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
zur Vorbereitung oder Stellung eines Antrags nach Artikel 18 Absatz 2 des Grundgesetzes,
3.
zur Vorbereitung oder Stellung eines Antrags nach Artikel 21 Absatz 4 des Grundgesetzes,
4.
zur Durchführung einer gesetzlich vorgesehenen Eignungs- oder Zuverlässigkeitsüberprüfung von Personen, insbesondere im Rahmen des Vollzugs des Waffen-, Jagd- und Sprengstoffrechts, des Atom- und Luftsicherheitsrechts, des Bewachungsgewerberechts, des Aufenthalts- und Staatsangehörigkeitsrechts, der Sicherheitsüberprüfungsgesetze und in Ordensangelegenheiten oder
5.
zur Überprüfung der Verfassungstreue von Bewerberinnen und Bewerbern und Beschäftigten des öffentlichen Dienstes.
(6)
Im Übrigen ist eine Übermittlung an öffentliche Stellen zulässig, wenn im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies zur Erfüllung von Aufgaben der empfangenden Stelle erforderlich ist, sofern eine Verwendung der Daten für operative Befugnisse ausgeschlossen ist. Die Übermittlung nach Satz 1 ist insbesondere zulässig
1.
im Rahmen der Förderung mit Landesmitteln,
2.
um Bestrebungen und Tätigkeiten durch Information, Aufklärung und Beratung entgegenzuwirken und vorzubeugen (Prävention) und
3.
zur Erstellung von Lagebildern und Fallanalysen.
(7)
§ 12 Absatz 4 bleibt unberührt.

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