(1)
Bei der Durchführung der Maßnahmen zur Eigensicherung hat das Landesamt für Verfassungsschutz unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen diejenigen zu treffen, die die Einzelne beziehungsweise den Einzelnen am wenigsten beeinträchtigen. Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.
(2)
Sichergestellte Gegenstände sind unverzüglich an die betroffene Person herauszugeben, sobald der Zweck der Eigensicherung entfällt. Satz 1 gilt nicht, wenn die Gegenstände zur Einleitung oder Durchführung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens an die Strafverfolgungsbehörden weitergegeben werden müssen.
(3)
Bei Maßnahmen nach § 42 Absatz 2 hat die betroffene Person das Recht, anwesend zu sein. Satz 1 gilt nicht für Kontrollen von Räumen innerhalb der Dienststellen. Über eine Durchsuchung nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 oder eine Sicherstellung nach § 42 Absatz 4 ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Maßnahme und den Grund der Maßnahme zu erteilen. Maßnahmen nach § 42 Absatz 4, die in Abwesenheit der betroffenen Person durchgeführt worden sind, sind ihr in Textform mitzuteilen, wenn hierdurch nicht der Zweck der Maßnahme gefährdet wird.
(4)
Die Untersuchung von Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik nach § 42 Absatz 4 umfasst auch das Eingreifen mit technischen Mitteln sowie das Verarbeiten der auf dem Gerät gespeicherten Informationen einschließlich personenbezogener Daten, die Bezug zu einer sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeit haben. Bei der Untersuchung von Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik, die nicht ausschließlich zur dienstlichen Nutzung überlassen wurden, ist sicherzustellen, dass an dem Gerät nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenverarbeitung unerlässlich sind. Vorgenommene Veränderungen sind bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, rückgängig zu machen. Sichergestellte Telekommunikationsendgeräte sind abweichend von Absatz 2 Satz 1 unabhängig von dem Abschluss der Maßnahmen nach § 42 Absatz 4 an die betroffene Person spätestens nach zwei Wochen herauszugeben. Macht die betroffene Person in den Fällen des Satzes 3 Gründe glaubhaft, nach denen für sie eine Aufrechterhaltung der Sicherstellung nicht zumutbar ist, so ist das Telekommunikationsendgerät innerhalb von 48 Stunden nach Darlegung der Gründe an die betroffene Person zurückzugeben. Das Landesamt für Verfassungsschutz darf vor der Rückgabe ein Abbild der auf dem Gerät gespeicherten Informationen einschließlich personenbezogener Daten zur Datensicherung erzeugen. Das Abbild ist zu löschen, sobald der Zweck der Eigensicherung entfällt. Satz 7 gilt nicht, wenn die Weitergabe des Abbilds zur Einleitung oder Durchführung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens an die Strafverfolgungsbehörden erforderlich ist.