Jurafuchs

§ 35

LVSG
Eingaben
Parlamentarische Kontrolle
Stand 2025-11-18
(1)
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Landesamtes für Verfassungsschutz ist es gestattet, sich in dienstlichen Angelegenheiten, jedoch nicht im eigenen oder im Interesse anderer Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter dieser Behörde, ohne Einhaltung des Dienstwegs unmittelbar an das Parlamentarische Kontrollgremium zu wenden. Das Parlamentarische Kontrollgremium übermittelt die Eingaben der Landesregierung zur Stellungnahme.
(2)
An den Landtag gerichtete Eingaben von Bürgerinnen oder Bürgern über ein sie betreffendes Verhalten des Landesamtes für Verfassungsschutz sind dem Parlamentarischen Kontrollgremium zur Kenntnis zu geben.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →