Jurafuchs

§ 23

LVSG
Weitere Verfahrensregelungen
Teil 3 Datenverarbeitung und Datenübermittlung
Stand 2025-11-18
(1)
Das Landesamt für Verfassungsschutz protokolliert die empfangende Stelle, die Rechtsgrundlage sowie den Zeitpunkt der Übermittlung. Die Protokolldaten müssen danach auswertbar sein, ob die Übermittlung nach den §§ 18, 19 oder 20 erfolgt ist. Das Landesamt für Verfassungsschutz darf Protokolldaten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle gespeichert werden, nur für diesen Zweck verarbeiten. Sie sind nach Abschluss der Kontrolle nach § 39 oder spätestens nach drei Jahren zu löschen.
(2)
Sind mit personenbezogenen Daten, die übermittelt werden dürfen, weitere Daten der betroffenen Person oder einer dritten Person so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betroffenen Person oder einer dritten Person an der Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Die empfangende Stelle darf diese Daten nicht nutzen.

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