Jurafuchs

§ 14

LVSG
Einsatz von Vertrauenspersonen und Verdeckt arbeitenden Bediensteten
Teil 2 Befugnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz
Stand 2025-11-18
(1)
Das Landesamt für Verfassungsschutz darf unter den Voraussetzungen des § 6 Absätze 2 bis 4
1.
Privatpersonen, deren planmäßige, dauerhafte Zusammenarbeit mit ihm dritten Personen nicht bekannt ist (Vertrauenspersonen) und
2.
eigene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter einer ihnen verliehenen und auf Dauer angelegten Legende (Verdeckt arbeitende Bedienstete)

einsetzen. Der Anordnung darf in den Fällen der Nummer 1 eine Anwerbungszeit von neun Monaten vorausgehen, die der vorherigen Anordnung der Behördenleitung des Landesamtes für Verfassungsschutz oder ihrer Vertretung bedarf. Eine einmalige Verlängerung um weitere neun Monate ist mit Zustimmung der Behördenleitung oder ihrer Vertretung zulässig, wenn die Eignung der Person noch nicht hinreichend beurteilt werden kann.

(2)
Eine Maßnahme, die
1.
über sechs Monate hinaus,
2.
gezielt gegen eine bestimmte Person oder
3.
gezielt in zu privaten Wohnzwecken genutzten Räumlichkeiten

durchgeführt werden soll, ist nur zur Aufklärung einer erheblich beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit zulässig. Eine Maßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 2, bei der unter Berücksichtigung ihrer voraussichtlichen Dauer und der Umstände der Durchführung zu erwarten ist, dass der Kernbereich privater Lebensgestaltung in besonderem Maße betroffen wird, ist nur zur Aufklärung einer gesteigert beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit zulässig. Vertrauenspersonen und Verdeckt arbeitende Bedienstete dürfen eine Wohnung im Schutzbereich von Artikel 13 des Grundgesetzes mit dem Einverständnis der berechtigten Person betreten. Das Einverständnis darf durch Verdeckt arbeitende Bedienstete nicht durch ein über die Nutzung ihrer Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden.

(3)
Über die Durchführung der Maßnahme entscheidet in den Fällen des
1.
Absatzes 1 die Behördenleitung des Landesamtes für Verfassungsschutz oder ihre Vertretung
2.
Absatzes 2 das Gericht, das in längstens jährlichem Abstand prüft, ob die Fortsetzung der Maßnahme unter Berücksichtigung ihrer Gesamtdauer und der in dieser Zeit erlangten Informationen gerechtfertigt ist.

Angaben zur Identität der eingesetzten Person sind geheim zu halten. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 ist die Maßnahme der Zielperson, in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 der Wohnungsinhaberin oder dem Wohnungsinhaber nach § 8 mitzuteilen, sobald eine Gefährdung von Leib und Leben der eingesetzten Person, ihres weiteren Einsatzes oder ihrer künftigen Verwendung nicht mehr zu besorgen ist.

(4)
Als Vertrauenspersonen dürfen Personen nicht angeworben und eingesetzt werden, die
1.
nicht voll geschäftsfähig, insbesondere minderjährig sind,
2.
von den Geld- oder Sachzuwendungen für die Tätigkeit auf Dauer als alleinige Lebensgrundlage abhängen würden,
3.
an einem Aussteigerprogramm teilnehmen,
4.
Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages, eines Landesparlaments oder Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eines solchen Mitglieds sind oder
5.
im Bundeszentralregister mit einer Verurteilung wegen eines Verbrechens oder zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist, eingetragen sind.

Die Behördenleitung des Landesamtes für Verfassungsschutz oder ihre Vertretung kann eine Ausnahme von Nummer 5 zulassen, wenn die Verurteilung nicht als Täterin oder Täter eines Totschlags (§§ 212, 213 des Strafgesetzbuches) oder einer allein mit lebenslanger Haft bedrohten Straftat erfolgt ist und der Einsatz zur Aufklärung von Bestrebungen, die auf die Begehung von in § 3 Absatz 1 G 10, in der am 3. Dezember 2025 geltenden Fassung, bezeichneten Straftaten gerichtet sind, unerlässlich ist. Im Falle einer Ausnahme nach Satz 2 ist der Einsatz nach höchstens sechs Monaten zu beenden, wenn er zur Erforschung der in Satz 3 genannten Bestrebungen nicht zureichend gewichtig beigetragen hat. Auch im Weiteren ist die Qualität der gelieferten Informationen fortlaufend zu bewerten.

(5)
Vertrauenspersonen und Verdeckt arbeitende Bedienstete dürfen weder zur Gründung von Bestrebungen nach § 3 Absatz 2 Nummern 1, 3 oder 4 noch zur steuernden Einflussnahme auf derartige Bestrebungen eingesetzt werden. Sie dürfen in solchen Personenzusammenschlüssen oder für solche Personenzusammenschlüsse, einschließlich strafbarer Vereinigungen, tätig werden, um deren Bestrebungen aufzuklären. Im Übrigen ist im Einsatz eine Beteiligung an Bestrebungen zulässig, wenn die Beteiligung
1.
nicht in Individualrechte eingreift,
2.
von den an den Bestrebungen Beteiligten derart erwartet wird, dass sie zur Gewinnung und Sicherung der Informationszugänge unumgänglich ist, und
3.
nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts steht.

Sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Vertrauenspersonen oder Verdeckt arbeitende Bedienstete rechtswidrig einen Straftatbestand von erheblicher Bedeutung verwirklicht haben, soll der Einsatz unverzüglich beendet werden. Über Ausnahmen von Satz 4 entscheidet die Behördenleitung des Landesamtes für Verfassungsschutz oder ihre Vertretung.

(6)
Im Falle eines Absehens von einer Unterbrechung nach § 7 Absatz 3 Satz 2 sind die Vertrauenspersonen, die Vertrauenspersonen-Führerin oder der Vertrauenspersonen-Führer sowie die Verdeckt arbeitenden Bediensteten dazu verpflichtet, vor der Weitergabe der Informationen zur Verwertung zu prüfen, ob durch die Informationen oder die Art und Weise, in der sie erlangt wurden, Erkenntnisse im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 berührt sind. Daten nach § 7 Absatz 1 oder 2, die in Schrift, Bild, Ton oder auf sonstige Weise festgehalten worden sind, dürfen nicht weiterverwendet werden und sind unverzüglich zu löschen beziehungsweise zu vernichten. Die Tatsache der Erfassung der Daten sowie die Löschung beziehungsweise die Vernichtung des Festgehaltenen sind ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle zu dokumentieren. Wurde nichts festgehalten, so ist der Umstand, dass die Maßnahme in den Kernbereich privater Lebensgestaltung vorgedrungen ist, ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle zu dokumentieren.
(7)
Vor einer Verwendung von Daten in Fällen einer Unterbrechung, in Fällen des Absehens von einer Unterbrechung sowie bei Zweifeln, ob oder wie lange die Voraussetzungen nach § 7 Absatz 1 oder 2 vorliegen, sind sämtliche Daten, die in Schrift, Bild, Ton oder auf sonstige Weise festgehalten worden sind, unverzüglich der oder dem behördlichen Datenschutzbeauftragten vorzulegen. Diese oder dieser entscheidet unverzüglich über die Verwendbarkeit oder Löschung der Daten. Erfasste Daten nach § 7 Absatz 1 oder 2 dürfen nicht weiterverwendet werden und sind durch die oder den behördlichen Datenschutzbeauftragten unverzüglich zu löschen. Die Tatsache der Löschung ist durch die oder den behördlichen Datenschutzbeauftragten ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle zu dokumentieren.
(8)
Für Bedienstete, die verdeckt Informationen in sozialen Netzwerken und sonstigen Kommunikationsplattformen im Internet erheben, gelten Absatz 5 sowie § 9a bsatz 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend, auch wenn sie nicht unter einer auf Dauer angelegten Legende tätig werden.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →