Jurafuchs

§ 24

LVSG
Unterrichtung der Öffentlichkeit
Teil 3 Datenverarbeitung und Datenübermittlung
Stand 2025-11-18
(1)
Das Landesamt für Verfassungsschutz unterrichtet die Öffentlichkeit anlassbezogen im Einzelfall über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Absatz 2 soweit hinreichende gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen. Das Landesamt für Verfassungsschutz tritt solchen Bestrebungen und Tätigkeiten auch durch Angebote zur Information entgegen.
(2)
Das Innenministerium und das Landesamt für Verfassungsschutz unterrichten die Öffentlichkeit über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Absatz 2 soweit hinreichende gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen, mindestens einmal jährlich in einem zusammenfassenden Bericht insbesondere zu aktuellen Entwicklungen.
(3)
Bei der Unterrichtung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie den Angeboten zur Information nach Absatz 1 Satz 2 dürfen auch personenbezogene Daten bekanntgegeben werden, wenn die Bekanntgabe für das Verständnis des Zusammenhangs oder der Darstellung von Organisationen oder unorganisierten Gruppierungen erforderlich ist und die Informationsinteressen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person überwiegen.

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